Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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schaft auf den Preußischen Staat erforderlichen Verhandlungen genießen Stempel- 
und Gebührenfreiheit. 
Der Staatsvertrag zwischen Preußen und Bremen vom 1. Juli 1872 
sowie der Vertrag zwischen Bremen und der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
vom 2./10. Mai 1872 wegen Durchführung der Venlo-Hamburger Bahn durch 
Bremisches Gebiet treten außer Kraft. 
An Stelle derselben treten — neben den im Eingange erwähnten Ver- 
trage vom heutigen Tage, betreffend den Uebergang der Bremischen Eisenbahnen 
auf den Preußischen Staat, getroffenen Vereinbarungen privatrechtlicher Natur — 
lediglich die Bestimmungen dieses Vertrages. 
Artikel 2. 
Die freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, von dem ihr nach Artikel 34 
des mit der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung abgeschlossenen Staats- 
vertrages vom 8. März 1864 zustehenden Rechte, die der Letzteren für die 
Oldenburg-Bremer Bahn ertheilte Konzession zurückkunehmen , nicht ohne Zustim- 
mung der Königlich Preußischen Regierung Gebrauch zu machen. 
Artikel 3. 
Die Landeshoheit über die im Bremischen Gebiete belegenen Strecken der 
Venlo-Hamburger Eisenbahn sowohl, wie auch der Wunstorf-Bremer und 
Bremen-Geestebahn bleibt auch nach dem Uebergange derselben auf den Preußischen 
Staat der freien Hansestadt Bremen vorbehalten und soll hinfort unter Beob- 
achtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: 
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Behörden der freien 
Hansestadt Bremen. 
2) Die Bahnpolizei wird in Gemähheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei= 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der 
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Die seitens der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung 
in Eid und Pflicht genommenen Bahnpolizeibeamten sind als solche 
auch ohne Weiteres im Gebiete der freien Hansestadt Bremen legitimirt. 
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der 
im Vremischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden 
Organen der freien Hansestadt Bremen ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
4) Die freie Hansestadt Bremen verzichtet ein= für allemal darauf, die 
in ihrem Staatsgebiet belegenen Preußischen Eisenbahnen, deren Betrieb 
resp. Eigenthum die Preußische Regierung nach den Eingangs bezogenen, 
Ges. Samml. 1884. (Xr. 8990.)
	        
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