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schaft auf den Preußischen Staat erforderlichen Verhandlungen genießen Stempel-
und Gebührenfreiheit.
Der Staatsvertrag zwischen Preußen und Bremen vom 1. Juli 1872
sowie der Vertrag zwischen Bremen und der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft
vom 2./10. Mai 1872 wegen Durchführung der Venlo-Hamburger Bahn durch
Bremisches Gebiet treten außer Kraft.
An Stelle derselben treten — neben den im Eingange erwähnten Ver-
trage vom heutigen Tage, betreffend den Uebergang der Bremischen Eisenbahnen
auf den Preußischen Staat, getroffenen Vereinbarungen privatrechtlicher Natur —
lediglich die Bestimmungen dieses Vertrages.
Artikel 2.
Die freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, von dem ihr nach Artikel 34
des mit der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung abgeschlossenen Staats-
vertrages vom 8. März 1864 zustehenden Rechte, die der Letzteren für die
Oldenburg-Bremer Bahn ertheilte Konzession zurückkunehmen , nicht ohne Zustim-
mung der Königlich Preußischen Regierung Gebrauch zu machen.
Artikel 3.
Die Landeshoheit über die im Bremischen Gebiete belegenen Strecken der
Venlo-Hamburger Eisenbahn sowohl, wie auch der Wunstorf-Bremer und
Bremen-Geestebahn bleibt auch nach dem Uebergange derselben auf den Preußischen
Staat der freien Hansestadt Bremen vorbehalten und soll hinfort unter Beob-
achtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Behörden der freien
Hansestadt Bremen.
2) Die Bahnpolizei wird in Gemähheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei=
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der
Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
Die seitens der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung
in Eid und Pflicht genommenen Bahnpolizeibeamten sind als solche
auch ohne Weiteres im Gebiete der freien Hansestadt Bremen legitimirt.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der
im Vremischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden
Organen der freien Hansestadt Bremen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
4) Die freie Hansestadt Bremen verzichtet ein= für allemal darauf, die
in ihrem Staatsgebiet belegenen Preußischen Eisenbahnen, deren Betrieb
resp. Eigenthum die Preußische Regierung nach den Eingangs bezogenen,
Ges. Samml. 1884. (Xr. 8990.)