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Die den Mitgliedern regierender Häuser vorstehend unter Nr. 5 eingeräumte
Befugniß steht auch zu: dem Herzoge von Arenberg in den Kreisen Meppen,
Aschendorf und Hümmling, dem Herzoge von Looz-Corswaren im Krreise Lingen,
dem Fürsten von Bentheim im Kreise Bentheim, dem Grafen von Stolberg-
Wernigerode und dem Grafen von Stolberg-Stolberg im Kreise Ilfeld.
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in dem
Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum besitzen.
Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der §. 52 für die Wahl-
berechtigung vorschreibt.
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbczirken des Verbandes der Landgemeinden.
S. 54.
In jedem Wahlbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die
Wahlversammlung gebildet:
1) durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden;
2) durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbstständigen Güter,
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (F. 42) gehören;
3) durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb-
lichen Unternehmungen in der Klasse A 1 der Gewerbesteuer unter dem
Mittelsatze veranlagt sind.
Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden
die Bestimmungen der §§5. 51 bis 53 Anwendung.
S. 55.
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (§. 54 Nr. 2),
deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, so
werden die Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses dergestalt zu
Gesammt-(Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß auf jede Stimme, soweit möglich,
ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 60 Mark entfällt.
Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht aus-
geübt wird.
S. 56.
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden:
1) von weniger als 400 Einwohnern durch Einen Wahlmann,
2) von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei,
3) von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei,
4) von 1200 und weniger als 2 000 Einwohnern durch vier,
5) von 2 000 und weniger als 3.000 Einwohnern durch fünf Wahl-
männer, und für jede fernere Vollzahl von 1 000 Seelen durch einen
ferneren Wahlmann.