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Aufstellung des Vertheilungsplanes.
S. 67.
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände
(§. 45 und 46), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die
zum Verbande derselben gehörigen selbstständigen Gutsbezirke, Gewerbtreibenden
und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden
auf dieselben (§. 47), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf
die einzelnen Städte beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken (F. 48)
erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist durch
das Kreis beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
S. 68.
Die nach den Vorschriften des §. 67 festgestellte Vertheilung der Abgeord-
neten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von je
zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablaufe wird sie durch den Kreisausschuß
einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach
Maßgabe der Vorschriften der I#. 40, 45 bis 49 nothwendigen Abänderungen
eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur:
1) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert,
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande
ausscheidet; in diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung der
Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämmt-
licher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen;
wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund-
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §#P. 45, 46
die JZahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere
oder geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle
ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (§. 64) von dem
Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen, und
sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplane die erforderlichen
Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen.
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Gegen die vom Kreistage gemäß I#§. 67 und 68 wegen Vertheilung der
Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung
bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, wie
in den Fällen des J. 66 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.