Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt 
der Regierungspräsident unter Angabe der Gründe die Eintragung in den Etat 
beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise inner- 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
Sechster Titel. 
Von der Dotation der Kreisverbände. 
KC. 109. 
Für die Durchführung der Kreisordnung, insbesondere zur Bestreitung der 
Kosten des Kreisausschusses, hat der Provinzialverband von Hannover vom Tage 
des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab die Jahressumme von 284 076 Mark, zur 
einen Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhaltes, zur anderen Hälfte nach 
dem Maßstabe der durch die Zühlung vom 1. Dezember 1880 festgestellten Zahl 
der Civilbevölkerung, auf die einzelnen Landkreise der Provinz zu vertheilen und 
denselben alljährlich in vierteljährlichen Theilzahlungen zu überweisen. 
Scheidet gemäß §. 4 des gegenwärtigen Gesetzes eine Stadt aus einem Land- 
kreise aus, so ist derjenige Theil der dem letzteren gemäß der Bestimmung im 
ersten Absatze überwiesenen Jahresrente, welcher nach dem daselbst vorgeschriebenen 
Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen würde, nach eben diesem Maß- 
stabe auf sämmtliche Landkreise der Provinz zu vertheilen und um den hiernach 
auf jeden Landkreis entfallenden Betrag die Jahresrente desselben zu erhöhen. 
S. 110. 
Zu den im F. 109 bezeichneten Zahlungen ist die Jahressumme zu ver- 
wenden, welche dem Provinzialverbande von Hannover gemäß §. 26 Absatz 1 des 
Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497) aus den Einnahmen des 
Staatshaushaltes überwiesen ist. 
Siebenter Titel. 
Allgemeine) Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen. 
. 111. 
Die Rechte und Pflichten der bisherigen kreisständischen Verbände, der 
Amts= und Amtsversammlungsbezirke, sowie der Wegeverbände, soweit dieselben 
zu den Bezirken der nach den §#. 1, 2 dieses Gesetzes gebildeten Kreise gehören, 
ehen, vorbehaltlich der Bestimmungen in den 9P. 112 bis 115, auf den Kreis- 
ommunalverband über. Im Kreise Ilfeld bleibt bis zu anderweitiger gesetzlicher
	        
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