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S. 116.
Die für Kreisangelegenheiten in dem gegenwärtigen Gesetze getroffenen Be-
stimmungen über die Pflichten der Kreisangehörigen (§9. 8 und 9), über Be
schwerden und Einsprüche (F. 19), sowie über die Zuständigkeiten des Kreistages
und des HKreisausschusses finden auf die Angelegenheiten derjenigen besonderen
Verbände und Bezirke, welche durch den Kreistag vertreten werden, sinngemäß
Anwendung.
Beschlüsse des Kreistages über eine Abänderung des Vertheilungsmaßstabes
für die von diesen Verbänden aufzubringenden Abgaben bedürfen der Bestätigung
des Bezirksausschusses.
G. 117.
An den Beschlüssen des Kreistages in Angelegenheiten derjenigen Verbände
und Bezirke, welche durch den ersteren vertreten werden, nehmen nur diejenigen
Kreistagsabgeordneten Theil, welche in den betreffenden Bezirken gewählt sind,
oder dort ihren Wohnsitz oder Grundbesitz haben.
S. 118.
Das im §9. 22 vorgesehene Vorschlagsrecht für die Besetzung erledigter
Landrathsämter ruht bei der ersten Ernennung der Landräthe in den neuen
Kreisen, sofern das Landrathsamt mit einem vor Erlaß diess Gesetzes in der
Provinz angestellten Kreis= oder Amtshauptmanne besetzt wird.
6. 119.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1885, jedoch nur gleich-
zeitig mit dem Gesetze über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni
1875 in der Provinz Hannover in Kraft.
Es ist aber noch vor dem gedachten Zeitpunkte zur Wahl der Kreistags-
abgeordneten und des Kreisausschusses nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zu schreiten und es sind für die dabei vorzunehmenden Vertheilungen und Wahlen
die Obliegenheiten des Kreistages, des Kreisausschusses und des Landrathes von
einem für jeden der neuen Kreise seitens des Oberpräsidenten zu ernennenden
Kommissar wahrzunehmen.
K. 120.
Das Gesetz vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung
(Gesetz Samml. S. 195) und das Gesetz vom 1. August 1883 über die Zu-
seäniigfet der Verwaltungs= und Verwalt tsbehörden (Gesetz-Samnll.
S. 237) treten in der Provinz Hannover mit dem I. Juli 1885 in Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die aus dem gegenwärtigen Gesetze sich er-
gebenden Zuständigkeiten
des Regierungspräsidenten von dem Landdrosten,
des Bezirksausschusses von der Landdrostei,
des Provinzialrathes von dem Oberpräsidenten
wahrzunehmen.
r. 8991.)