— 220 —
Auf die vor dem 1. Juli 1885 bereits anhängig gemachten Sachen finden
in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zu-
lässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit den
im F. 7 und im zweiten Titel des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allge-
meine Landesverwaltung bezeichneten Abänderungen Anwendung.
C. 121.
Mit dem im F. 119 bezeichneten Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen
Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen außer Kraft.
Die bisherigen kreisständischen Kommissionen und die Ausschüsse der Amts-
versammlungen, sowie der Vertretungen derjenigen Verbände, welche fortan von
dem Kreistage vertreten werden, bleiben aber bis zur anderweitigen Beschluß-
nahme des Kreiztages über ihren Fortbestand in Wirksamkeit.
§6 122.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In-
struktionen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Mayhbach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.