Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Die  allgemeine  Laudesverwaltung.  313

Diese  dreifachen  kollegialischen  Behörden  erschienen  aber  für  eine  prompte  Verwaltung
  viel  zu  schwerfällig.  Namentlich  mußte  man  neben  der  Verstärkung
der  Kontrollen  durch  die  Selbstverwaltungsorgane  auch  auf  eine  Verstärkung
der  Exekutive  bedacht  sein,  wenn  die  Verwaltung  durch  den  verwickelten  Behördenorganismus
  nicht  allzu  schleppend  werden  sollte.  Die  bisherige  kollegialische
  Regierungsabteilung  des  Innern  wurde  daher  aufgehoben.  An  ihre
Stelle  tritt  der  Regierungspräsident,  der  die  bisher  von  der  Abteilung  bearbeiteten
  Geschäfte  mit  mehreren  Hilfsarbeitern  erledigt,  aber  allein  eine
entscheidende  Stimme  hat.

Außerdem  wurden  auch  die  Bestimmungen  über  das  Beschlußverfahren
der  Verwaltungsbehörden,  über  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und
über  das  Polizeiverordnungsrecht,  soweit  sie  in  den  seit  1872  erlassenen  Gesetzen
  enthalten  waren,  mit  geringfügigen  Veränderungen  und  Ergänzungen  in
das  Landesverwaltungsgesetz  ausgenommen.

Da  das  Gesetz  in  so  umfassender  Weise  die  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  getroffenen  Anordnungen  aus  den  bisherigen  Gesetzen  übernahm,
so  war  gleichzeitig  eine  Revision  dieser  unumgänglich  notwendig,  zumal  da
die  bei  der  Verwaltung  beteiligten  Laienelemente  sich  ohnedies  in  der  verwickelten
  Gesetzgebung  kaum  zurechtfinden  konnten.  Diese  Revision  bestand
vorzugsweife  darin,  daß  die  mit  dem  Landesverwaltungsgesetze  in  Widerspruch
stehenden  Bestimmungen  der  früheren  Reformgesetze  geändert,  die  in  dasselbe
übernommenen  dagegen  aufgehoben  wurden.  So  erfolgte  eine  Revision  des
Verwaltungsgerichtsgesetzes  durch  Gesetz  vom  2.  8.  1880,  der  Kreisordnung
durch  Gesetz  vom  19.  3.  1881,  der  Provinzialordnung  durch  Gesetz  vom
22.  3.  1881.

Die  letzte  Revision  der  Verwaltungsgesetze  im  Jahre  1883  hatte  hauptsächlich
  eine  einfachere  Gestaltung  des  Behördenorganismus  durch  Verschmelzung
des  Bezirksrats  und  des  Bezirksverwaltungsgerichts  zu  einem  Bezirksausschuß
mit  fakultativem  Vorsitze  des  Regierungspräsidenten  zum  Zwecke.  Diese  Verschmelzung
  erfolgte  durch  das  neue  Landesverwaltungsgesetz  vom  30.  7.  1883.
Dasselbe  nahm  außerdem  die  Bestimmungen  über  die  Organisation  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungsstreitverfahren  in  sich  auf,  so  daß  von
dem  Gesetze  vom  3.  7.  1875,2.  8.  1880  gegenwärtig  nur  noch  die  88  17
bis  30  a  und  88  in  Kraft  sind.  Fernerhin  erging  am  1.  8.  1883  ein
neues  Zuständigkeitsgesetz,  welches  auf  Grund  der  bisher  gemachten  Erfahrungen
  die  oberen  Instanzen,  namentlich  das  Oberverwaltungsgericht,  dadurch
zu  entlasten  suchte,  daß  es  die  Entscheidungen  der  unteren  Instanzen  in  einer
Reihe  von  Fällen,  in  denen  bisher  noch  weitere  Rechtsmittel  zulässig  gewesen
waren,  für  endgiltige  erklärte.