Die allgemeine Laudesverwaltung. 313
Diese dreifachen kollegialischen Behörden erschienen aber für eine prompte Verwaltung
viel zu schwerfällig. Namentlich mußte man neben der Verstärkung
der Kontrollen durch die Selbstverwaltungsorgane auch auf eine Verstärkung
der Exekutive bedacht sein, wenn die Verwaltung durch den verwickelten Behördenorganismus
nicht allzu schleppend werden sollte. Die bisherige kollegialische
Regierungsabteilung des Innern wurde daher aufgehoben. An ihre
Stelle tritt der Regierungspräsident, der die bisher von der Abteilung bearbeiteten
Geschäfte mit mehreren Hilfsarbeitern erledigt, aber allein eine
entscheidende Stimme hat.
Außerdem wurden auch die Bestimmungen über das Beschlußverfahren
der Verwaltungsbehörden, über Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen und
über das Polizeiverordnungsrecht, soweit sie in den seit 1872 erlassenen Gesetzen
enthalten waren, mit geringfügigen Veränderungen und Ergänzungen in
das Landesverwaltungsgesetz ausgenommen.
Da das Gesetz in so umfassender Weise die über die allgemeine Landesverwaltung
getroffenen Anordnungen aus den bisherigen Gesetzen übernahm,
so war gleichzeitig eine Revision dieser unumgänglich notwendig, zumal da
die bei der Verwaltung beteiligten Laienelemente sich ohnedies in der verwickelten
Gesetzgebung kaum zurechtfinden konnten. Diese Revision bestand
vorzugsweife darin, daß die mit dem Landesverwaltungsgesetze in Widerspruch
stehenden Bestimmungen der früheren Reformgesetze geändert, die in dasselbe
übernommenen dagegen aufgehoben wurden. So erfolgte eine Revision des
Verwaltungsgerichtsgesetzes durch Gesetz vom 2. 8. 1880, der Kreisordnung
durch Gesetz vom 19. 3. 1881, der Provinzialordnung durch Gesetz vom
22. 3. 1881.
Die letzte Revision der Verwaltungsgesetze im Jahre 1883 hatte hauptsächlich
eine einfachere Gestaltung des Behördenorganismus durch Verschmelzung
des Bezirksrats und des Bezirksverwaltungsgerichts zu einem Bezirksausschuß
mit fakultativem Vorsitze des Regierungspräsidenten zum Zwecke. Diese Verschmelzung
erfolgte durch das neue Landesverwaltungsgesetz vom 30. 7. 1883.
Dasselbe nahm außerdem die Bestimmungen über die Organisation der Verwaltungsgerichte
und das Verwaltungsstreitverfahren in sich auf, so daß von
dem Gesetze vom 3. 7. 1875,2. 8. 1880 gegenwärtig nur noch die 88 17
bis 30 a und 88 in Kraft sind. Fernerhin erging am 1. 8. 1883 ein
neues Zuständigkeitsgesetz, welches auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen
die oberen Instanzen, namentlich das Oberverwaltungsgericht, dadurch
zu entlasten suchte, daß es die Entscheidungen der unteren Instanzen in einer
Reihe von Fällen, in denen bisher noch weitere Rechtsmittel zulässig gewesen
waren, für endgiltige erklärte.