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(Nr. 8992.) Gesetz über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der
Provinz Hannover. Vom 7. Mai 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
die Provinz Hannover, was folgt:
Artikel J.
Die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz Samml. S. 335) nebst
den dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmungen tritt“ unter
Ausschluß der 99. 123 bis 125 und 127 bis 130 in der Provinz Hannover
zugleich mit der Kreisordnung für die Provinz und unter folgenden Maßgaben
in Kraft:
1) Zum Provinziallandtage (§§. 9 ff. a. a. O.) werden für jeden Kreis mit
weniger als 30 000 Einwohnern ein Abgeordneter, für jeden Kreis mit
30 000 bis zu 80 000 Einwohnern zwei Abgeordnete und für jeden
Kreis, welcher die Einwohnerzahl von 80 000 erreicht, drei Abgeordnete
gewählt. Für jede fernere Vollzahl von 50 000 Einwohnern tritt ein
Abgeordneter hinzu. Dem Provinziallandtage bleibt es überlassen,
durch statutarische Anordnung zwei angrenzende Landkreise, welche nur
je zwei Abgeordnete zu wählen haben, oder deren einer nur einen und
der andere nur zwei Abgeordnete zu wählen hat, sowie zwei oder drei
derjenigen Landkreise, welche nur je einen Abgcordneten zu wählen
haben, zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahlorte zu bestimmen.
Die Wahlbezirke wählen diejenige Zahl der Abgeordneten, welche gemäß
Absatz 1 auf die zusammengelegten Kreise trifft.
Für die Beschlußfassung des Provinziallandtages über die Verwendung
der dem Provinzialverbande aus der Staatskasse überwiesenen Jahres-
renten und Fonds gemäß §. 37 Nr. 1 a. a. O. sind außer den Be-
stimmungen des daselbst angezogenen Gesetzes auch die Vorschriften des
sechsten Titels der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreisordnung
für die Provinz Hannover maßgebend.
3) Der Absatz 2 des §. 46 kommt in Wegfall.
4) Die §#. 87, 88 und 90 werden durch die folgenden §#. 87, 88 und
90 ersetzt:
2
Landesdirektorium.
S. 87.
Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen
Provinzialverwaltung wird ein aus drei Oberbeamten (Landes-
direktor, erster und zweiter Schatzrath) bestehendes Landesdirektorium
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8992.)