Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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für die ersten Wahlen und für die, während der ersten Wahlperiode erforderlich 
werdenden Ersatzwahlen zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahlorte zu be- 
stimmen. Auf die so gebildeten Wahlbezirke findet der Schlußsatz des Artikels 1 
Nr. 1 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
Artikel IV. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes treten alle 
mit den Vorschriften desselben in Widerspruch stehenden oder mit demselben nicht 
zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. 
Artikel V. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen 
Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In- 
struktionen. Derselbe wird ermächtigt, den Text der Provinzialordnung vom 
29. Juni 1875, wie er sich aus den in den Artikeln I, II, III festgestellten 
Aenderungen ergiebt, als „Provinzialordnung für die Provinz Hannover“ durch 
die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Mai 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Mayhbach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
. 8092.-—8993.)
	        
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