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für die ersten Wahlen und für die, während der ersten Wahlperiode erforderlich
werdenden Ersatzwahlen zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahlorte zu be-
stimmen. Auf die so gebildeten Wahlbezirke findet der Schlußsatz des Artikels 1
Nr. 1 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Artikel IV.
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes treten alle
mit den Vorschriften desselben in Widerspruch stehenden oder mit demselben nicht
zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
Artikel V.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In-
struktionen. Derselbe wird ermächtigt, den Text der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875, wie er sich aus den in den Artikeln I, II, III festgestellten
Aenderungen ergiebt, als „Provinzialordnung für die Provinz Hannover“ durch
die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Mayhbach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
. 8092.-—8993.)