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Text
der Provinzialordnung für die Provinzen Ost= und Westpreußen)
Brandenburg) Pommern) Schlesien und Sachsen vom 2 2
(Gesetz-Samml. 1881 S. 233)
als
Provinzialordnung für die Provinz Haunover.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinzen Ost-
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzialverbände.
S. 1.
Jede Provinz bildet einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten
Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten.
Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören alle
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen
gehörenden Ortschaften.
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen
provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus diesem Verbande aus
und in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen
sie belegen sind.
. 2.
Die Haupt= und Residenzstadt Berlin scheidet aus dem Kommunalverbande
der Provinz Brandenburg aus.
S. 3.
Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des §. 1 erforderliche
Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den
Minister des Innern zu bewirken.
(Nr. 8093.)