Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 243 — 
Text 
der Provinzialordnung für die Provinzen Ost= und Westpreußen) 
Brandenburg) Pommern) Schlesien und Sachsen vom 2 2 
(Gesetz-Samml. 1881 S. 233) 
als 
Provinzialordnung für die Provinz Haunover. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinzen Ost- 
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, was folgt: 
Erster Titel. 
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzialverbände. 
S. 1. 
Jede Provinz bildet einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten 
Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. 
Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören alle 
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen 
gehörenden Ortschaften. 
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen 
provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus diesem Verbande aus 
und in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen 
sie belegen sind. 
. 2. 
Die Haupt= und Residenzstadt Berlin scheidet aus dem Kommunalverbande 
der Provinz Brandenburg aus. 
S. 3. 
Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des §. 1 erforderliche 
Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den 
Minister des Innern zu bewirken. 
(Nr. 8093.)
	        
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