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statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Vorschriften
enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Pro-
vinzialverbandes.
Die Provinzialstatuten und Reglements sind auf Kosten der Provinzial=
verbände durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen.
Zweiter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung der Provinzialverbände.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung der Provinziallandtage.
S. 9.
Die Provinzialversammlung (der Provinziallandtag) besteht aus Abgeord-
neten der Land= und Stadtkreise der Provinz.
Zahl der Mitglieder der Provinziallandtage.
S. 10.
Zum Provinziallandtage werden für jeden Kreis mit weniger als 30 000 Ein-
wohnern ein Abgeordneter, für jeden Kreis mit 30 000 bis zu 80 000 Einwohnern
zwei Abgeordnete und für jeden Kreis, welcher die Einwohnerzahl von 80 000
erreicht, drei Abgeordnete gewählt. Für jede fernere Vollzahl von 50 000 Ein-
wohnern tritt ein Abgeordneter hinzu. Dem Provinziallandtage bleibt es über-
lassen, durch statutarische Anordnung zwei angrenzende Landkreise, welche nur je
zwei Abgeordnete zu wählen haben, oder deren einer nur einen und der andere
nur zwei Abgeordnete zu wählen hat, sowie zwei oder drei derjenigen Landkreise,
welche nur je einen Abgeordneten zu wählen haben, zu Wahlbezirken zu verbinden
und die Wahlorte zu bestimmen. Die Wahlbezirke wählen diejenige Zahl der Ab-
geordneten, welche gemäß Absatz 1 auf die zusammengelegten Kreise trift.
S. 11.
(Fällt aus.)
S. 12.
Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen beziehungsweise
Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl (§§. 20
und 122) durch den Provinzialausschuß und wird durch die Amtsblätter der
Provinz zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Da Feststellung ist die durch die jeweilige letzte Volkszählung ermittelte
Einwohnerzahl der Kreise beziehungsweise Wahlbezirke, mit Ausschluß der aktiven
Militärpersonen, zu Grunde zu legen.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 6993.) 39