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Dritter Abschnitt.
Von den Geschäften des Provinziallandtages.
a. Im Allgemeinen.
S. 34.
Der Provinziallandtag ist berufen:
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe sowie sonstigen
Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von
der Staatsregierung überwiesen werden;
II. den Provinzialverband zu vertreten, und nach näherer Vorschrift dieses
Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie über diejenigen Gegen-
stände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze oder
Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch Gesetz
überwiesen werden.
b. Im Besonderen.
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Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinziallandtages gehören
insbesondere folgende:
I. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und
Reglements gemäß §. S.
F. 36.
II. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen,
welche von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungs-
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen.
G. 37.
III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Ver-
pflichtungen oder im Interesse der Provinz erforderlichen Ausgaben.
Er beschließt zu dem Ende:
1) über die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der Staatskasse
überwiesenen Jahresrenten und Fonds nach näherer Vorschrift des
Gesetzes, betreffend die Ausführung der §. 5 und 6 des Gesetzes vom
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial= und Kreisverbände,
und nach den Vorschriften des sechsten Titels der gleichzeitig mit diesem
Gesetze ergehenden Kreisordnung für die Provinz Hannover,
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital= und
Grundvermögen des Provinzialverbandes, sowie über die Verwendung
des Kapitalvermögens selbst,