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Vierter Abschnitt.
Von dem Provinzialausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen
Geschäften.
Stellung des Provinzialausschusses im Allgemeinen.
d. 45.
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes
wird für jede Provinz ein Provinzialausschuß bestellt.
Zusammensetzung des Provinzialausschusses.
S. 46.
Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch das
Provinzialstatut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn
Mitgliedern.
Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Provinzialausschusses.
S. 47.
Der Vorsitzende, die Mitglieder des Provinzialausschusses und aus der
Zahl der letzteren der Stellvertreter des Vorsitzenden werden von dem Provinzial-
landtage gewählt.
Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine mindestens der Hälfte der-
selben gleichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen.
Die Zahl der Stellvertreter, sowie die Reihenfolge, in welcher dieselben
einzuberufen sind, wird durch das Provinzialstatut bestimmt.
Wählbar ist jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige des
Deutschen Reichs (§. 17).
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs-
präsidenten und Vizepräsidenten, sowie sämmtliche Provinzialbeamte.
Der Landesdirektor kann zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
des Provinzialausschusses nicht gewählt werden.
S. 48.
Die Wahl des Vorsitzenden, der Mitglieder des Provinzialausschusses und
deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen
Bedingungen.
Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle
eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet nach Maß-
gabe des §. 24 die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.