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wird, sofern innerhalb der im F. 3 bestimmten Frist keine Anmeldungen stattgefunden
haben. Sind aber Anmeldungen in der Frist erfolgt, so hat das besondere Ver-
fahren dieses Gesetzes in Betreff der Versicherungsgelder Fortgang.
Dem Versicherer ist eine Benachrichtigung zuzustellen, daß die Beschlagnahme
verfügt, oder daß das Rangordnungsverfahren eingeleitet sei; die vor dieser Zu-
stellung von ihm geleisteten Zahlungen können nicht auf Grund der Vorschriften
der Absätze 1 und 2 angefochten werden.
K. 7.
Die Bestimmungen des Versicherungsvertrages über die Verwendung der
Versicherungsgelder zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes werden
von diesem Gesetze nicht berührt.
Soll von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht werden, so hat der
Versicherer hiervon die angemeldeten Gläubiger ohne Verzug durch eingeschriebene
Briefe zu benachrichtigen.
Das Verfahren dieses Gesetzes kommt alsdann nicht weiter zur Anwendung.
Die Vorschrift des Absatzes 3 gilt auch dam, wenn der Versicherte die
angemeldeten Gläubiger durch eingeschriebene Briefe benachrichtigt, daß er die
Versicherungsgelder zur Wiederherstellung verwenden werde. In diesem Falle
hat er auf Verlangen eines der angemeldeten Gläubiger Sicherheit zu leisten;
Art und Höhe der Sicherheit, sowie die Frist, binnen welcher dieselbe zu leisten
ist, sind auf Antrag eines Betheiligten durch das Amtsgericht festzusetzen, in
dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1884.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.