Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 279 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
N. 20— 
Inhalt: Geseg, betreffend die Stempelsteuer für Kauf- und Cieferungsverträge im kaufmännischen Verkehr und 
für Werkverdingungsverträge, S. 279. — Verorbnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus 
dem Bereiche des Finanzministeriums, S. 280. — Verfügung des Justizministers, betreffend die 
Anlegung des Grundbuchs für die Bezirke der Amtegerichte Rödding und Blankenese, sowie für einen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Flensburg, S. 282. 
  
  
  
(Nr. 8098.) Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf- und Lieferungsverträge im kauf. 
männischen Verkehr und für Werkverdingungsverträge. Vom 6. Juni 1884. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang 
Unserer Monarchie, mit Ausnahme der Hohengollernschen Lande und des Kreises 
Herzogthum Lauenburg, was folgt: 
S. 1. 
Die Kabinetsorder vom 30. April 1847 (Gesetz= Samml. S. 201), die 
Bestimmung unter Nr. 294 des Tarifs zur Verordnung vom 19. Juli 1867 
(Gesetz Samml. S. 1191) und die Bestimmung unter Nr. 28 d des Tarifs zur 
Verordnung vom 7. August 1867 (Gesetz= Samml. S. 1277) werden aufgehoben. 
Verträge, welche lediglich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 9a 
und b des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) von der 
Reichsstempelabgabe ausgeschlossen sind, unterliegen einem Landesstempel von 
1/50 Mark. 
S. 2. 
Werkverdingungsverträge, inhalts deren der Uebernehmer auch das Material 
für das übernommene Werk ganz oder theilweise anzuschaffen hat, sind, falls 
letzteres in der Herstellung beweglicher Sachen besteht, wie Lieferungsverträge 
unter Zugrundelegung des für das Werk bedungenen Gesammtpreises zu versteuern. 
Handelt es sich bei dem verdungenen Werk um eine nicht bewegliche Sache, 
so ist der Werkverdingungsvertrag so zu versteuern, als wenn ein Lieferungsvertrag 
über die zu dem Werk erforderlichen, von dem Unternehmer anzuschaffenden be- 
Ces. Samml. 1884. (Nr. 8998—8999,) 44 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1884.
	        
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