— 283 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 21.—
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom
1. Upril 1884/85, S. 233. — Verordnung, betreffend die Abänderung der §3§. 1 und 15 der
Verordnung vom 11. Mai 1877, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes für die Provinz
Westpreußen, S. 291. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Auflösung des Königl. Eisenbahn-
Kommissariats in Breslau, S. 205. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 296.
(Nr. 9001.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat
für das Jahr vom 1. April 1884/85. Vom 14. Juni 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen P
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts-
Etat für das Jahr vom 1. April 1884/85 wird
in Einnahme
auf 3 381 588 Mark,
in Ausgabe
auf 3 381 588 Mark
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April
1884/85 hinzu.
i
Die Staatsregierung ist ermächtigt, die Verwaltung der Berlin-Hamburger
und Tilsit-Insterburger Eisenbahn im IV. Ouartale des Etatsjahres 1884/85
nach Maßgabe der aufgestellten Spezial-Etats der betreffenden Bahnen für das
Jahr 1884 zu führen.
Ges. Sammi. 1884. (Nr. 9001.) 45
Auögegeben zu Berlin den 27. Juni 1884.