Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Jr. 21.— 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 
1. Upril 1884/85, S. 233. — Verordnung, betreffend die Abänderung der §3§. 1 und 15 der 
Verordnung vom 11. Mai 1877, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes für die Provinz 
Westpreußen, S. 291. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Auflösung des Königl. Eisenbahn- 
Kommissariats in Breslau, S. 205. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 296. 
  
(Nr. 9001.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat 
für das Jahr vom 1. April 1884/85. Vom 14. Juni 1884. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen P 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1884/85 wird 
in Einnahme 
auf 3 381 588 Mark, 
in Ausgabe 
auf 3 381 588 Mark 
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 
1884/85 hinzu. 
i 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, die Verwaltung der Berlin-Hamburger 
und Tilsit-Insterburger Eisenbahn im IV. Ouartale des Etatsjahres 1884/85 
nach Maßgabe der aufgestellten Spezial-Etats der betreffenden Bahnen für das 
Jahr 1884 zu führen. 
Ges. Sammi. 1884. (Nr. 9001.) 45 
Auögegeben zu Berlin den 27. Juni 1884.
	        
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