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für 1. April 1884/85
Abgang
Betrag Darunter
für 1. April künftig
1884/85 wegfallend
Mark Mark
Bemerkungen.
(Xr. 9001—9002.)
bahnzwecke vor dem Jahre 1879 aufgenommenen oder selbstschuldnerisch über-
nommenen Schulden (Ausgaben unter Kapitel 36 des Etats der Staats-
schuldenverwaltung), soweit dafür nicht im Etat der allgemeinen Finanz-
verwaltung unter Kapitel 24 Titel 5 Mittel zur Jerfügung= stehen,
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2) nach §. 4 Nr. 2 desselben Gesetzes:
a) #ur daeckhung. etatsmäßiger Ausgaben des Rechnungs-
jahres 1884/85 2 676 654,26 Mark,
b) zur Verrechnung auf An-
leihen zur Erweiterung
des Staatseisenbahnnetzes 1 070 066),00
—.
47 914,51 Mark
33 746 720,26
—
das sind 37 39.1 641,77 Mark.
Außerdem ist der Betrag desgenigen, Ueberschusses der Eisenbahnverwaltung aus
dem Rechnungsjahre 1882/83, welcher über Prozent der für den 1. April 1880
festgesetzten Staatseisenbahn Kapitalschuld und der bis Eude März 1883 eingrtretenen
Zuwüchse derselben hinausgeht, — insoweit nicht die Bestimmung unter Nr. 2 im
§. 1 des Gesetzes vom 27. März 1882 (Gesetz= Samml. S. 214)
)Dlatz Fgreift — in
Höhe von 20 552 248/05 Mark ebenfalls von der gedachten Kapitalschuld, und zwar
Pro termino den 1. April 1883, abzuschreiben.