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2) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten
oder Fackeln (das sogenannte Bliesen);
3) das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern und Schlagen, welches
darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen, Steinen
und ähnlichen Mitteln behufs Zusammentreibens der Fische ge-
schlagen, gestoßen oder geworfen oder an Bord des Bootes ge-
klappert wird;“
erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
4) in der Ostsee, soweit sie zum Gebiet der Provinz Westpreußen
gehört, die Anwendung von Schleppnetzen, welche mit Segel oder
Dampfkraft auf dem Boden des Gewässers geschleppt werden
(Zeesen u. s. w.).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Lucius.
(Nr. 9003.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juni 1884, betreffend die Auflösung des Königl.
Eisenbahn-Kommissariats in Breslau.
Ar# Ihren Antrag vom 1. Juni d. J. will Ich die Auflösung des Eisenbahn-
Kommissariats in Breslau mit dem I. Juli d. J. genehmigen und Sie zur
Uebertragung der Geschäfte desselben an das Eisenbahn-Kommissariat in Berlin
ermächtigen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 6. Juni 1884.
Wilhelm.
Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 9002—9003.) 47