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Artikel 3.
Mit dem 1. April 1885 fließen die Einnahmen, welche den Kirchen der
Verbände zustehen, in die Kirchenkasse der betreffenden Kirchengemeinde. Auf diese
gehen gleichzeitig die Verpflichtungen über, welche bisher den gemeinschaftlichen
Kirchenkassen gegenüber der betreffenden Kirchengemeinde oblagen.
Artikel 4.
Die Zahlung der Gehalte, Pensionen und Unterstützungen, welche aus den
gemeinschaftlichen Kirchenkassen gezahlt worden, erfolgt fortan nach Maßgabe des
§. 4 des Kirchengesetzes.
Artikel 5.
Die rechtliche Vertretung der bisher zu dem Verbande der gemeinschaftlichen
Kirchenkassen gehörigen Kirchengemeinden bezüglich aller aus der Zeit vor ihrer
Auflösung stammenden Rechte und Verpflichtungen erfolgt durch die nach den
Regulativen vom 4. April 1879 gebildeten und eventuell nach F. 6 des Kirchen-
gesetzes zu erneuernden Verwaltungsräthe, eventuell durch den Synodalausschuß der
Propstei Sonderburg.
Artikel 6.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1885 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9005.) 48“