Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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bande derselben gehörigen Gemeinden aufgetheilt, daß die Gemeinde Hagenberg 
aus dem Vermögen der Kirchenkasse der Norderharde ein Präzipuum von 
1 500 Mark und die Gemeinde Ulkebüll aus dem Vermögen der Kirchenkasse der 
Süderharde ein Präzipuum von 4 000 Mark erhält und daß von den danach 
verbleibenden Restsummen in der Norderharde 
Norburg ............. . .. . . . . .. . . ... 8 000 Mark — Pf., 
Eken . . . .. 52096 — 
Hagenbreg .. . . .. . .. 10 704 —. 
Oxbübblll . . . . . . . . ... 13 897. 79 
Schwenstrup .......... .. .. .... . . . . .. 16 577 79 
  
zusammen. 54 435 Mark 58 Pff., 
und in der Süderharde 
Ulkebüll ........... ... .. . . .. . . . . . .. 8 082 Mark 25 Bff., 
Lysabbell . . .. 10 137 - 25 — 
Hörup ..... ..... . . . . . .. .. ..... . ... 7250. — 
Tandsltt:: . . . . . . . . . . .. 12 88 25 
Atzerballanananaaa 22 558 75 
Nottmark ...... ... ... . ... . . . . . . . . .. 16 395 85 
Kettiggag . . . . . . . .. 21 738 75 
  
zusammen. 99 041 Nu- 10 
erhalten. 
Insoweit das zur Auftheilung gelangende Kapitalvermögen der gemein- 
schaftlichen Kirchenkassen den bei obigem Vertheilungsplane vorausgesetzten Bestand 
entweder übersteigt oder nicht erreicht, ist das Mehr oder Weniger auf die 
betheiligten Gemeinden in dem Verhältniß zu repartiren, daß in der Norderharde 
  
auf Norbtnngg . . . . . .. 1 3328 
Elken und Hagenberge 1594,10, 
Orxbüll und Schwenstrup je .............. 1 290 Theile, 
in der Süderharde 
auf Ulkebüll und Lysabbel je. . ... . ...... . . ... 1 604, 
. Hörbbbwww 1 400)0 
Tandslet, Atzerballig, Nottmark und Ketting je 1 183,73 Theile 
fallen. 
S. 4. 
Gehalte, welche im Amte befindlichen Kirchendienern oder Lehrern in einer 
der zum Verbande der gemeinschaftlichen Kirchenkassen gehörigen Gemeinden aus 
der gemeinschaftlichen Kirchenkasse gezahlt werden, sind, vom Tage des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes an gerechnet, von der Kirchenkasse“ der betreffenden Gemeinde 
zu übernehmen. 
Sonstige Gehalte, Pensionen und Unterstützungen, welche eine der gemein- 
schaftlichen Kirchenkassen zu entrichten hat, werden auf die zu dem Verbande der 
Mr. 8005.)
	        
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