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Führungs-Attestes an den Mann bei der Genesung und der Entlassung aus dem Hospitale
zu bewirken, und das Ueberweisungs National sodann ebenfalls mit entsprechendem Vermerke
an das Bezirks-Commando zu übersenden.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Dienstverhältnisse der Reserve und Landwehr.
10.
Bestimmung der Reserve und Landwehr.
1. Die Mannschaften der Reserve dienen zur Ergänzung des stehenden Heeres im Falle
nothwendiger Verstärkung oder bei Mobilmachung desselben und werden, wie schon in der
Verordnung vom 13. März 1867 bestimmt, in der Regel wieder zu ihrem früheren
Truppentheile einberufen, weshalb — wie ebenfalls in erwähnter Verordnung vorgeschrieben
— Namensverzeichnisse der Reservisten bei sämmtlichen Partheien zu führen sind.
2. Die Landwehr ist zur Unterstützung des stehenden Heeres im Kriege bestimmt.
Die Landwehr-Infanterie wird in besonders formirten Landwehr-Truppenkörpern zur
Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt. Die Mannschaften
des jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie können jedoch erforderlichen Falles
auch in Ersatztruppentheile eingestellt werden. Die Mannschaften der Landwehr-Cavallerie
werden im Kriegsfalle nach Maßgabe des Bedarfs in besondere Truppenkorper formirt, doch
können sie auch zur Verwendung beim Train gezogen werden. Specielle Bestimmung über
Formirung der Landwehr-Infanterie und Cavallerie-Truppenkörper erfolgen in jedem einzelnen
Falle.
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender Kriegsgefahr
nach Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres einberufen.
811.
Dauer und Berechnung der Dienstzeit.
1. Die Verpflichtung zum Dienste im stehenden Heere dauert 7 Jahre.
Während dieser 7 Jahre sind die Mannschaften die ersten 3 Jahre zum unnnterbrochenen
activen Dienste verpflichtet und werden nächstdem zur Reserve beurlaubt.
2. Nach erfüllter Dienstpflicht im stehenden Heere erfolgt der Uebertritt zur Landwehr,
in welcher die Dienstverpflichtung 5 Jahre dauert.
Mannschaften der berittenen Truppen, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen activen
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur 3 Jahre.
1868. 104