Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Führungs-Attestes  an  den  Mann  bei  der  Genesung  und  der  Entlassung  aus  dem  Hospitale
zu  bewirken,  und  das  Ueberweisungs  National  sodann  ebenfalls  mit  entsprechendem  Vermerke
an  das  Bezirks-Commando  zu  übersenden.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Dienstverhältnisse  der  Reserve  und  Landwehr.

10.
Bestimmung  der  Reserve  und  Landwehr.

1.  Die  Mannschaften  der  Reserve  dienen  zur  Ergänzung  des  stehenden  Heeres  im  Falle
nothwendiger  Verstärkung  oder  bei  Mobilmachung  desselben  und  werden,  wie  schon  in  der
Verordnung  vom  13.  März  1867  bestimmt,  in  der  Regel  wieder  zu  ihrem  früheren
Truppentheile  einberufen,  weshalb  —  wie  ebenfalls  in  erwähnter  Verordnung  vorgeschrieben
—  Namensverzeichnisse  der  Reservisten  bei  sämmtlichen  Partheien  zu  führen  sind.

2.  Die  Landwehr  ist  zur  Unterstützung  des  stehenden  Heeres  im  Kriege  bestimmt.

Die  Landwehr-Infanterie  wird  in  besonders  formirten  Landwehr-Truppenkörpern  zur
Vertheidigung  des  Vaterlandes  als  Reserve  für  das  stehende  Heer  verwandt.  Die  Mannschaften
  des  jüngsten  Jahrganges  der  Landwehr-Infanterie  können  jedoch  erforderlichen  Falles
auch  in  Ersatztruppentheile  eingestellt  werden.  Die  Mannschaften  der  Landwehr-Cavallerie
werden  im  Kriegsfalle  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  in  besondere  Truppenkorper  formirt,  doch
können  sie  auch  zur  Verwendung  beim  Train  gezogen  werden.  Specielle  Bestimmung  über

Formirung  der  Landwehr-Infanterie  und  Cavallerie-Truppenkörper  erfolgen  in  jedem  einzelnen
Falle.

Die  Landwehr-Mannschaften  der  übrigen  Waffen  werden  bei  eintretender  Kriegsgefahr
nach  Maßgabe  des  Bedarfs  zu  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  einberufen.

811.
Dauer  und  Berechnung  der  Dienstzeit.
1.  Die  Verpflichtung  zum  Dienste  im  stehenden  Heere  dauert  7  Jahre.

Während  dieser  7  Jahre  sind  die  Mannschaften  die  ersten  3  Jahre  zum  unnnterbrochenen
activen  Dienste  verpflichtet  und  werden  nächstdem  zur  Reserve  beurlaubt.

2.  Nach  erfüllter  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  erfolgt  der  Uebertritt  zur  Landwehr,
in  welcher  die  Dienstverpflichtung  5  Jahre  dauert.

Mannschaften  der  berittenen  Truppen,  welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen  activen
Dienstzeit  verpflichtet  haben,  dienen  in  der  Landwehr  nur  3  Jahre.

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