— 327 —
Artikel VIII.
Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im
Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem
Unterthanenverbande ihres Heimathlandes.
Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich
der Disziplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Die Verpflichtung der Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die
betreffende Staatsbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu
kompetenten Eisenbahnbehörde; insoweit dieselben aber in dem anderen Staats-
gebiete stationirt sind, haben sie einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie in
gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des
betreffenden Staatsgebietes und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden
kompetenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse
werden der betreffenden Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation
auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel KK.
Beide kontrahirende Regierungen werden auf denjenigen Stationen oder
Haltestellen, wo es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich
erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, möbliren,
in gutem Stande erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung
sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen
bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Gendarmerie, welche
sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen inner-
halb des Staatsgebietes, welchem dieselben angehören, frei befördern.
Artikel X.
Hinsichtlich der Anlegung neuer Stationen und Haltestellen an den im
Gebiete des anderen Staates gelegenen Bahnstrecken wird den etwaigen Wünschen
der Regierung des letzteren thunlichst entsprochen werden.
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere
Veränderungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen
freier Strecken werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom
Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner
ganzer Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorial=
regierung beschlossen werden.
(Tr. 9018.)