Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Artikel VIII. 
Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im 
Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem 
Unterthanenverbande ihres Heimathlandes. 
Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich 
der Disziplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die 
betreffende Staatsbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu 
kompetenten Eisenbahnbehörde; insoweit dieselben aber in dem anderen Staats- 
gebiete stationirt sind, haben sie einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie in 
gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des 
betreffenden Staatsgebietes und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden 
kompetenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse 
werden der betreffenden Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation 
auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel KK. 
Beide kontrahirende Regierungen werden auf denjenigen Stationen oder 
Haltestellen, wo es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich 
erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, möbliren, 
in gutem Stande erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung 
sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen 
bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Gendarmerie, welche 
sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen inner- 
halb des Staatsgebietes, welchem dieselben angehören, frei befördern. 
Artikel X. 
Hinsichtlich der Anlegung neuer Stationen und Haltestellen an den im 
Gebiete des anderen Staates gelegenen Bahnstrecken wird den etwaigen Wünschen 
der Regierung des letzteren thunlichst entsprochen werden. 
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere 
Veränderungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen 
freier Strecken werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom 
Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner 
ganzer Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorial= 
regierung beschlossen werden. 
(Tr. 9018.)
	        
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