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Auligk ein Entschädigungskapital an 848 Mark 75 Pf., welches derselben zu
Händen des Kirchenvorstandes seitens des Königlich Sächsischen evangelisch-lutherischen
Landeskonsistoriums am 1. April 1884 ausbezahlt werden wird.
4.
Die von dem Gutsbezirk Könderitz herrührenden, in Ausführung des unter
dem 4. Dezember 1875 von der Königlich Preußischen Regierung, Abtheilung
für Kirchen- und Schulwesen, zu Merseburg und unter dem 14. Februar 1876
von dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter-
richts und dem Königlich Sächsischen evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium
genehmigten Auseinandersetzungs-Rezesses, d. d. Könderitz, den 14. September 1875,
am 1. Januar 1876 baar eingezahlten und in die Verwaltung des Königlich
Sächsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts übergegangenen
Ablösungskapitalien für Roggenrenten, welche an die Pfarre und die Schule zu
Auligk abzuentrichten waren, und zwar im Betrage von
1978 Mark 96 Pf. für die Pfarre und
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verbleiben zunächst in der Verwaltung des Königlich Sächsischen Ministeriums des
Kultus und öffentlichen Unterrichts. Ebenso verbleiben der gegenwärtige Pfarrer
in Auligk, August Viktor Hase und der gegenwärtige Kirchschullehrer daselbst,
Theodor Patzschke im Genuß der Zinsen dieser Ablösungskapitalien auf so lange,
als sie das Pfarr= und beziehentlich das Kirchschulamt in Auligk bekleiden werden.
Zu dem Zeitpunkt, an welchem in der Person des Pfarrers und beziehentlich
des Kirchschullehrers in Auligk der nächste Wechsel eintreten wird, werden die nur
bezeichneten Ablösungskapitalien in der Weise an die Königlich Preußische Parochie
Ostrau überwiesen werden, daß alsbald nach der vom Kirchenvorstand zu Auligk
bei dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
zu bewirkenden Anzeige von der Erledigung der betreffenden Stellen die Kassen-
erpedition des Königlich Sichsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter-
richts die in ihrer Verwaltung befindlichen Kapitalien nebst Zinsen zu 4 Prozent vom
Tage der Erledigung der Stelle an, beziehentlich im Falle der Stellenerledigung
in Folge Ablebens des Stelleninhabers, von Ablauf der den Hinterlassenen des-
selben nach Königlich Sächsischem Recht zustehenden Gnadenzeit an, an den Gemeinde-
kirchenrath zu Ostrau gegen Quittung zur Auszahlung bringen wird.
Beiderseitige Kommissarien haben vorstehenden Rezeß in zwei gleichlautenden
Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben.
Leipzig, am 21. November 1883.
Ernst Ferdinand Pogge, Regierungsratb.
Kurt Damm Paul v. Sendewitz, Geheimer Regierungsrath.