Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Auligk ein Entschädigungskapital an 848 Mark 75 Pf., welches derselben zu 
Händen des Kirchenvorstandes seitens des Königlich Sächsischen evangelisch-lutherischen 
Landeskonsistoriums am 1. April 1884 ausbezahlt werden wird. 
4. 
Die von dem Gutsbezirk Könderitz herrührenden, in Ausführung des unter 
dem 4. Dezember 1875 von der Königlich Preußischen Regierung, Abtheilung 
für Kirchen- und Schulwesen, zu Merseburg und unter dem 14. Februar 1876 
von dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts und dem Königlich Sächsischen evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium 
genehmigten Auseinandersetzungs-Rezesses, d. d. Könderitz, den 14. September 1875, 
am 1. Januar 1876 baar eingezahlten und in die Verwaltung des Königlich 
Sächsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts übergegangenen 
Ablösungskapitalien für Roggenrenten, welche an die Pfarre und die Schule zu 
Auligk abzuentrichten waren, und zwar im Betrage von 
1978 Mark 96 Pf. für die Pfarre und 
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verbleiben zunächst in der Verwaltung des Königlich Sächsischen Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts. Ebenso verbleiben der gegenwärtige Pfarrer 
in Auligk, August Viktor Hase und der gegenwärtige Kirchschullehrer daselbst, 
Theodor Patzschke im Genuß der Zinsen dieser Ablösungskapitalien auf so lange, 
als sie das Pfarr= und beziehentlich das Kirchschulamt in Auligk bekleiden werden. 
Zu dem Zeitpunkt, an welchem in der Person des Pfarrers und beziehentlich 
des Kirchschullehrers in Auligk der nächste Wechsel eintreten wird, werden die nur 
bezeichneten Ablösungskapitalien in der Weise an die Königlich Preußische Parochie 
Ostrau überwiesen werden, daß alsbald nach der vom Kirchenvorstand zu Auligk 
bei dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
zu bewirkenden Anzeige von der Erledigung der betreffenden Stellen die Kassen- 
erpedition des Königlich Sichsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts die in ihrer Verwaltung befindlichen Kapitalien nebst Zinsen zu 4 Prozent vom 
Tage der Erledigung der Stelle an, beziehentlich im Falle der Stellenerledigung 
in Folge Ablebens des Stelleninhabers, von Ablauf der den Hinterlassenen des- 
selben nach Königlich Sächsischem Recht zustehenden Gnadenzeit an, an den Gemeinde- 
kirchenrath zu Ostrau gegen Quittung zur Auszahlung bringen wird. 
Beiderseitige Kommissarien haben vorstehenden Rezeß in zwei gleichlautenden 
Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Leipzig, am 21. November 1883. 
Ernst Ferdinand Pogge, Regierungsratb. 
Kurt Damm Paul v. Sendewitz, Geheimer Regierungsrath.
	        
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