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Die Königlich Preußische Regierung behält Sich zwar die Entscheidung
darüber vor, ob Sie den auf Ihrem Gebiete belegenen Theil der Bahn auf
Staatskosten bauen und betreiben oder die Konzession dazu einem Privatunter-
nehmer ertheilen will, Sie wird jedoch von der von Ihr getroffenen Entscheidung,
sowie von dem Zeitpunkt f, bis zu welchem die Preußische Strecke vollendet und
der Betrieb auf derselben eröffnet werden soll, die Großherzoglich Mecklenburgische
Regierung spätestens bis zum 1. Oktober 1886 in Kenntniß setzen.
Artikel III.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe der im Artikel I genannten Bahn bleibt jeder
der beiden Regierungen für Ihr Gebiet vorbehalten.
Die Richtung und Höhenlage der Bahn in demjenigen Punkte, wo die
beiderseitige Landesgrenze von derselben überschritten wird, soll auf Grund der
von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen auszuarbeitenden Projekte, nöthigen-
falls durch beiderseits dieserhalb abzuordnende technische Kommissarien näher be-
stimmt werden. Für die Bahn ist zunächst nur Ein durchgehendes Geleise vor-
gesehen. Bei dem Eintritt des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen —
Jede für den innerhalb Ihres Gebietes belegenen Theil der Bahn — die Her-
stellung des zweiten Geleises anordnen.
Die Spurweite der Geleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen sollen
die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Vertrage anzulegenden Eisenbahn
und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichen Grundsätzen festgestellt werden,
daß die Lokomotiven, Personen= und Güterwagen die anschließenden Bahnen
ohne Hinderniß durchlaufen können.
Artikel IV.
Der Betriebswechsel soll auf der Station Meyenburg stattfinden. Die
Königlich Preußische Regierung wird deshalb der Güstrow-Plauer Eisenbahn-
gesellschaft den Betrieb auf der Strecke von der beiderseitigen Grenze bis zur
Wechselstation Meyenburg überlassen.
Ueber die näheren Bedingungen der Betriebsüberlassung bleibt eine Ver-
ständigung der betreffenden Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich dieselben den zwischen den
beiden Hohen vertragschließenden Regierungen zu vereinbarenden Anordnungen
zu fügen.
Artikel V.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam soviel als
möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den End-