107
Anzahl von Candidaten seit 1856 in dem mit dem Pädagogimn zu
Magdeburg verbundenen Candidaten-Convict Gelegenheit gegeben.
Die Prüfung werde bei den mit den Univerfitäten verbundenen
wissenschaftl. Prüfungscommissionen abgelegt. — Die Beaufsichtigung
des evangel. Religionsunterrichts sei gemäß der Instruction
von 1829 Recht und Pflicht der General-Superintendenten; jedoch
bestehe auch dabei keine Ausschließlichkeit, da die Prov. Schulräthe
und die Ministerialräthe bei ihren Revisionen ebenfalls den Religionsunterricht
berück ichtigen die dabei nöthige Verständigung
mit d Aufsicht von kirchlicher Seite habe niemals Schwierigkeit
emacht.
Der Ref. spricht den Wunsch aus, daß die hinsichtlich der
Vorbildung, Prüfung, Anstellung und Beaufsichtigung der evangel.
Religionslehrer bestehende Ordnung beibehalten, und die der katholischen
damit möglichst in Uebereistimenung. gebracht werde, also
auch die erwähnte Bevorzugung der kathol. Religionslehrer in den
Lehrercollegien aufhöre. - . -
«Jm sehrplan sei wünschenswerth, die bisherige wöchentl.
Stundenzahl beizubehalten, also in Sexta und Quinta je 3 Stunden,
weil da auch für das Gedächtnißwissen der Grund gelegt
werde und die Schüler zugleich für den kirchlichen Katechumenenunterricht
vorbereitet werden müßten. Nur bei sehr schwach besetzten
Classen werde man diese Zwecke mit je 2 wöchentl. Stunden
erreichen können. — Im Abiturientenexamen halte er für rathsam,
mit Beseitigung der in Rheinland und Westfalen üblichen schriftlichen
Prüfung die mündliche beizubehalten. In den zu Dresden
im Octbr. v. J. abgehaltenen Conferenzen sei jedoch eine solche
mündl. Religionsprüfung nicht zu den unerläßlichen Bedingungen
der bgegenseitigen Anerkennung der Maturitätszeugnisse gerechnet
wor en. 1 is
Zu 5, b: Gegenüber dem bisherigen Schwanken, bei welcher
Zahl von Schülern der confessionellen Minderheit einer Anstalt
seitens dieser ein besonderer Religionsunterricht für dieselben eingerichtet
werden müsse, erklärt der Ref. bei der in dem Entwurf
eines nterichtegesehes von 1869 angenommenen Zahl von 15
stehen zu bleiben. Zulässig scheine, dabei die betreffenden Schüler
aus, den verschiedenen höheren Lehranstalten derselben Stadt zusammenzunehmen.
Zu verhüten sei aber, daß nicht zu ungleich
vorbereitete Schüler dabei in Einer Classe vereinigt würden.
Zu 6: Für den Erziehungszweck der Schule müsse das Lehrercollegium
soviel wie möglich zu innerer Einheit verbunden sein.
Auch der Unterricht wirke erziehend; aber die tiefere sittliche Ginwirkung
beruhe auf der Religion. Darunm halte er für das beste,
wenn alle Lehrer derselben Anstalt Einer Confesfion angehören.
Bei Alumnaten sei dies unerläßlich. Er gebe aber zu, daß bei der