Full text : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

107

Anzahl  von  Candidaten  seit  1856  in  dem  mit  dem  Pädagogimn  zu
Magdeburg  verbundenen  Candidaten-Convict  Gelegenheit  gegeben.
Die  Prüfung  werde  bei  den  mit  den  Univerfitäten  verbundenen
wissenschaftl.  Prüfungscommissionen  abgelegt.  —  Die  Beaufsichtigung
  des  evangel.  Religionsunterrichts  sei  gemäß  der  Instruction
von  1829  Recht  und  Pflicht  der  General-Superintendenten;  jedoch
bestehe  auch  dabei  keine  Ausschließlichkeit,  da  die  Prov.  Schulräthe
und  die  Ministerialräthe  bei  ihren  Revisionen  ebenfalls  den  Religionsunterricht
  berück  ichtigen  die  dabei  nöthige  Verständigung
mit  d  Aufsicht  von  kirchlicher  Seite  habe  niemals  Schwierigkeit
emacht.
Der  Ref.  spricht  den  Wunsch  aus,  daß  die  hinsichtlich  der
Vorbildung,  Prüfung,  Anstellung  und  Beaufsichtigung  der  evangel.
Religionslehrer  bestehende  Ordnung  beibehalten,  und  die  der  katholischen
  damit  möglichst  in  Uebereistimenung.  gebracht  werde,  also
auch  die  erwähnte  Bevorzugung  der  kathol.  Religionslehrer  in  den
Lehrercollegien  aufhöre.  -  .  -
«Jm  sehrplan  sei  wünschenswerth,  die  bisherige  wöchentl.
Stundenzahl  beizubehalten,  also  in  Sexta  und  Quinta  je  3  Stunden,
  weil  da  auch  für  das  Gedächtnißwissen  der  Grund  gelegt
werde  und  die  Schüler  zugleich  für  den  kirchlichen  Katechumenenunterricht
  vorbereitet  werden  müßten.  Nur  bei  sehr  schwach  besetzten
  Classen  werde  man  diese  Zwecke  mit  je  2  wöchentl.  Stunden
erreichen  können.  —  Im  Abiturientenexamen  halte  er  für  rathsam,
mit  Beseitigung  der  in  Rheinland  und  Westfalen  üblichen  schriftlichen
  Prüfung  die  mündliche  beizubehalten.  In  den  zu  Dresden
im  Octbr.  v.  J.  abgehaltenen  Conferenzen  sei  jedoch  eine  solche
mündl.  Religionsprüfung  nicht  zu  den  unerläßlichen  Bedingungen
der  bgegenseitigen  Anerkennung  der  Maturitätszeugnisse  gerechnet
wor  en.  1  is
Zu  5,  b:  Gegenüber  dem  bisherigen  Schwanken,  bei  welcher
Zahl  von  Schülern  der  confessionellen  Minderheit  einer  Anstalt
seitens  dieser  ein  besonderer  Religionsunterricht  für  dieselben  eingerichtet
  werden  müsse,  erklärt  der  Ref.  bei  der  in  dem  Entwurf
eines  nterichtegesehes  von  1869  angenommenen  Zahl  von  15
stehen  zu  bleiben.  Zulässig  scheine,  dabei  die  betreffenden  Schüler
aus,  den  verschiedenen  höheren  Lehranstalten  derselben  Stadt  zusammenzunehmen.
  Zu  verhüten  sei  aber,  daß  nicht  zu  ungleich
vorbereitete  Schüler  dabei  in  Einer  Classe  vereinigt  würden.

Zu  6:  Für  den  Erziehungszweck  der  Schule  müsse  das  Lehrercollegium
  soviel  wie  möglich  zu  innerer  Einheit  verbunden  sein.
Auch  der  Unterricht  wirke  erziehend;  aber  die  tiefere  sittliche  Ginwirkung
  beruhe  auf  der  Religion.  Darunm  halte  er  für  das  beste,
wenn  alle  Lehrer  derselben  Anstalt  Einer  Confesfion  angehören.
Bei  Alumnaten  sei  dies  unerläßlich.  Er  gebe  aber  zu,  daß  bei  der