Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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geflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Prä- 
sentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeits- 
rücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind. 
S. 5. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Breslau-Schweidnitz-Freiburger 
Eisenbahngesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Breslau-Schweidnitz-Frei- 
burger Eisenbahnunternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn nebst allem Betriebsmaterial und son- 
stigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögenskomplex verwalten. 
Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Breslau-Schweidnitz-Frei- 
burger Eisenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats- 
oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung 
; vereinigen. Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, 
aß in diesem Falle die Breslau-S reiburger Eisenbahn an sämmtlichen 
Betriebsausgaben der vereinigten Bahnen in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge; 
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen Aus- 
gaben; 
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv- und Wagenachskilometer. 
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der 
Vereinigung derselben mit anderen Staats- oder vom Staate verwalteten Privat 
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung, wird der Minister der öffentlichen 
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor- 
standes der Breslau-SchweidnitzFreiburger Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des 
Rechnungsjahres für das Breslau-Schweidnitz Freiburger Eisenbahnunternehmen 
auf einen anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. 
Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten 
Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden 
Rechnungsjahre zugerechnet. 
S. 6. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung 
der Prioritäts-Obligationen der Breslau-Schweidnitz= Freiburger Eisenbahngesellschaft 
nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen 
Theil der Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben. 
Da eine Begebung der noch im Portefeuille der Gesellschaft befindlichen Stamm- 
aktien (Litt. C und Litt. D) der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn- 
gesellschaft nicht mehr stattfindet, so sind dieselben zu vernichten.
	        
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