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F. 7.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 1. Juli 1885 den Inhabern
von Stammaktien der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft gegen
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen
Dividendenscheinen und Talons, Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen
konsolidirten Anleihe, und zwar für je vier Aktien à 600 Mark Staatsschuld-
verschreibungen zum Nennwerthe von Zweitausend siebenhundert Mark anzubieten.
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine fehlen
sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende
Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich
von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine
Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im §. 28 des Gesellschaftsstatuts
beziehungsweise Artikel 10 des unter dem 3. Januar 1870 Allerhöchst bestätigten
Statutnachtrags außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor
dem Beginn des Umtausches in den Eesellschaftedlzttenn. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche
wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleiben bezüglich der von ihnen
in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien, deren Zahl von fünf auf vier
ermäßigt wird, die in diesem Vertrage den Inhabern der Aktien eingeräumten
Rechte bis zur Beendigung der im §. 8 vorgesehenen Liquidation gewahrt.
S. 8.
Die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate
das Recht ein, zu jeder Jeit, jedoch nicht vor dem Ablauf der für den Umtausch
der Aktien in Staatsschuldverschreibungen (§. 7) festzusetzenden Frist das Eigen-
thum der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn mit ihrem gesammten un-
beweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial,
überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Breslau-Schweidnitz-Freiburger
Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung
der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft auf Grund der nach-
stehhenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen.
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner
zu übernehmen
2) den Liquidatoren den Kaufpreis von 36 337 500 Mark unter Anrech-
nung des auf die umgetauschten Aktien entfallenden Betrages behufs
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