Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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F. 7. 
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 1. Juli 1885 den Inhabern 
von Stammaktien der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft gegen 
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Dividendenscheinen und Talons, Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen 
konsolidirten Anleihe, und zwar für je vier Aktien à 600 Mark Staatsschuld- 
verschreibungen zum Nennwerthe von Zweitausend siebenhundert Mark anzubieten. 
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine fehlen 
sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende 
Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär 
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich 
von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine 
Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im §. 28 des Gesellschaftsstatuts 
beziehungsweise Artikel 10 des unter dem 3. Januar 1870 Allerhöchst bestätigten 
Statutnachtrags außer Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor 
dem Beginn des Umtausches in den Eesellschaftedlzttenn. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche 
wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. 
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleiben bezüglich der von ihnen 
in ihrer amtlichen Eigenschaft deponirten Aktien, deren Zahl von fünf auf vier 
ermäßigt wird, die in diesem Vertrage den Inhabern der Aktien eingeräumten 
Rechte bis zur Beendigung der im §. 8 vorgesehenen Liquidation gewahrt. 
S. 8. 
Die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate 
das Recht ein, zu jeder Jeit, jedoch nicht vor dem Ablauf der für den Umtausch 
der Aktien in Staatsschuldverschreibungen (§. 7) festzusetzenden Frist das Eigen- 
thum der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn mit ihrem gesammten un- 
beweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, 
überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Breslau-Schweidnitz-Freiburger 
Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung 
der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft auf Grund der nach- 
stehhenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner 
zu übernehmen 
2) den Liquidatoren den Kaufpreis von 36 337 500 Mark unter Anrech- 
nung des auf die umgetauschten Aktien entfallenden Betrages behufs 
(Nr. 3970.) 6“
	        
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