Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

L  663

c.  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestierende  Wechsel
beiliegen,  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich
gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung,
2.  alle  übrigen,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,
an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen
  geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,  die
den  Protest  zu  erheben  hat.  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept  werden  nur  dem  Bezogenen
  vorgezeigt.

8.  Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist  im  letzten  Satze
des  Absatzes  I  statt  „unter  der  in  der  Karte  angegebenen  Nummer  eingehen“  zu
setzen:

eingehen  und  die  Bezeichnung  „Postlagerkarte“  sowie  die  in  der  Karte  angegebene
Nummer  tragen.
9.  Im  §  50  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  ist  im  letzten

Satze  des  Absatzes  VI  hinter  „um“  einzuschalten:

Postkarten  und
Im  §  62  „Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten“  erhält  Absatz  ul  folgende
Fassung:

Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  unter  Zustimmung  der  Mitreisenden  gestattet.

10.

—

Die  Bestimmungen  unter  1  und  4  treten  am  1.  Januar  1914,  die  anderen  Bestimmungen
sofort  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

Bekanntmachung.
(Vom  18.  Dezember  1913.)
Die  Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung  betreffend.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Dezember  1913  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  Nr.  60  Seite  1220  —  bringen  wir  zur  allgemeinen  Kenntnis.
Karlsruhe,  den  18.  Dezember  1913.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  A.:

Flad.  E.  Muser.