Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Schema  1.
Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.
Obligation
der  Provinzial-Hauptstadt  Posen

übrrr  ...  Thaler  Preußisch  Kurant,

verzinslich  mit  fuͤnf  Prozent.

Die  Stadtgemeinde  Posen  verschuldet  dem  Inhaber  dieser,  Seitens  des  Glaͤubigers
  unkuͤndbaren  Verschreibung  die  Summe  von  .  .  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch
Kurant,  deren  Empfang  der  unterzeichnete  Magistrat  bescheinigt.  Diese  Schuldsumme
  bildet  einen  Theil  des  zur  Herstellung  von  Wasserwerken  in  der  Stadt
Posen  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  v7v7o.
aufgenommenen  Darlehns  von  1600,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  geschieht  vom  Jahre  1867.  ab  allmälig
aus  einem  zu  diesem  Vepufe  ebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem
Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1567.  ab  in  den
Monaten  Januar  und  Juli  jeden  Jahres.  Die  Stadtgemeinde  Posen  behält
sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  auseloosten,

  sowie  die  Aekürdigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung
ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem
die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  fünd.  drei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Posen,  in  der  Deutschen  und  Polnischen  Posener
Zeitung  und  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger.

Sollte  eines  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt
  der  Magistrat  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Posen,
in  welchem  anderen  Blatte  statt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachung
erfolgen  soll.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  eolchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben
ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  dens

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