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S. 6.
Die Abfindung erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältnißmäßigen
Theilen des belasteten Grundstücks oder durch anderes geeignetes Land, wenn
solches vom Verpflichteten angeboten wird. Das abzutretende Grundstück muß
einen Ertragswerth haben, welcher dem ermittelten Jahreswerth der Berechtigung
gleichkommt.
S. 7.
Flächen, welche vermöge der Bestandtheile ihres Untergrundes (Stein= oder
Braunkohlen u. s. w.) oder vermöge ihrer örtlichen Lage oder aus anderen Rück-
sichten einen besonderen Werth für den Eigenthümer haben, sind nach dem Er-
messen der Theilungsbehörde, soweit thunlich, von der Abtretung auszuschließen.
. S.
Kann eine Landabtretung nach dem Ermessen der Theilungsbehörde zweck-
mäßig nicht geschehen, so muß die Abfindung ganz oder theilweise in einer dem
ermittelten Jahreswerthe der Berechtigung gleichkommenden festen Geldrente gegeben
und angenommen werden.
Die Abfindungsrenten sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als
des Verpflichteten nach vorheriger sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung
des zwanzigfachen Betrages der Rente ablösbar. Dem Verpflichteten ist es ge-
stattet, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen, von
dem Ablauf der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen;
doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, welche
mindestens dreihundert Mark betragen.
Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
Eine Vereinigung der Betheiligten über einen anderen Ablösungssatz wird
hierdurch nicht ausgeschlossen, der letztere darf jedoch den fünfundzwanzigfachen
Betrag der Jahresrente nicht übersteigen. Verabredungen, welche dieser Vorschrift
zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte daraus nur den fünf-
undzwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu fordern befugt ist.
S. 9.
Die Abstellung von Dienstbarkeitsrechten zum Torfstiche sowie zum Fruchtbau,
welcher mittelst Brennkultur (sog. Hackenschlag) oder auf andere Weise erfolgt,
geschieht ebenfalls nach den Vorschriften dieses Gesetzes, jedoch mit folgenden
Maßgaben:
1) Die General-Kommission hat vor der Entscheidung über die Statt-
nehmigkeit eine Aeußerung der Bezirksregierung über die landespolizeiliche
Zulässigkeit der Abstellung zu veranlassen.
2) Die Abfindung erfolgt beim Mangel einer Vereinbarung (§9. 3, 4)
nur durch Abtretung von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten