— 112 —
Gesetzes vom 30. Juni 1842 vorgeschriebenen Prüfung und Beurkundung durch
die Obrigkeit, beziehungsweise die Landdrostei (General-Kommission). Auch unter-
liegt ein solcher Rezeß nicht den Vorschriften des Hannoverschen Gesetzes vom
16. Dezember 1843, die wegen Anmeldung u. s. w. von Kontrakten bestehenden
Vorschriften betreffend.
g. 16.
Von den Kosten der Abstellung der nach diesem Gesetze aufzuhebenden
Berechtigungen werden die der Vermessung und Bonitirung des belasteten Grund-
stücks, insofern sie unvermeidlich sind, von allen Theilnehmern nach Verhältniß
der Theilnehmungsrechte getragen.
Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Ver—
hältniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst.
Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von der Theilungsbehörde
ermessen und der Kostenpunkt demgemäß festgesetzt.
Die besonderen Kosten, welche durch die auf den Antrag eines Theilnehmers
eingeleiteten, die Geltendmachung seines Rechts oder seinen besonderen Nutzen be-
treffenden Verhandlungen erwachsen sind, hat derselbe der Regel nach allein zu
tragen; es bleibt jedoch dem Ermessen der Theilungsbehörde überlassen, unter
Umständen die etwa vorhandene Gegenpartei zum Ersatz derselben zu verpflichten.
In Rekursfällen sind die Kosten dem unterliegenden Theile zur Last zu legen.
C. 16.
Die Vorschriften der §#§. 123 ff. im achten Abschnitt der Hannoverschen
Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. April 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hafeldt.