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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. April 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
(Fr. 9052.) Gesetz, betreffend die Versorgung der Hinterbliebenen des Polizeiraths Rumpff.
Vom 17. April 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Um den hinterbliebenen beiden Kindern des im Januar d. J. zu Frank-
furt a. M. ermordeten Polizeiraths Rumpff eine angemessene Versorgung zu
sichern, wird jedem derselben eine jährliche Rente von 2 745 Mark auf Lebenszeit
aus Staatsmitteln hierdurch ausgesetzt. Diese Renten sind vom 1. Mai d. J.
ab zahlbar zu machen.
Das Recht auf dieselben darf nicht abgetreten oder verpfändet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. April 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatffeldt.