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Prioritäts-Obligationen der durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 (Gesetz-
Samml. S. 635), 28. März 1882 (Gesetz= Samml. S. 21), 17. Mai 1884
(Gesetz Samml. S. 129) und 23. Februar 1885 (Gesetz- Samml. S. 11) für
den Staat erworbenen Prir h hmungen, und zwar:
a) die 4½ prozentigen Prioritätsobligationen der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft VII. Emission im Be-
trage nn .. ... .. . . .. 50 100 Mark,
b) die 4½ prozentigen Prioritätsobligationen der Bergisch-
Märkischen Eisenbahngesellschaft VII. Serie im Be-
trage ddddonna . . . . . .. 74400
die 4½ prozentigen Prioritätsobligationen der
Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft VIII. Serie
im Betrage von .... .. .. .. . ..... .. .. . . . . .. 55000
) die 4½ prozentigen Prioritätsobligationen der Berlin-
Hamburger Eisenbahngesellschaft III. Emission im Be-
tragevon....·.......................... 1117500-
d)die47,prozentigenPrioritätsobligationcnderTilsit-
JnsterbukgerEisenbahngesellschaftimBettagevon..442800s
e)die472prozentigenPrioritätsobligationenderMünsteri
EnschederEisenbahngesellschaftimBetragevon.... 82500i
zusammen 1 822 300 Mark
sind zu vernichten und
an deren Stelle, sowie für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag
im F§. 1 Nr. I,
desgleichen zur Deckung der für die im §. 1 unter Nr. II und III
vorgesehenen Bauaueführungen erforderlichen Mittel von zusammen
höchstens 11 216 000 Mark
Staatsschuldverschreibungen zu verausgaben.
S. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
KC. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I, II
und III bezeichneten Eisenbahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile durch Ver-
Oes. Samml. 1885, (Nr. 9055.)