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behörde in den Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage der Ge-
meindeorgane im Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht.
S. 6.
Die Kirchenbehörde, ebenso die Staatsbehörde, beide aber nur unter gegen-
seitigem Einvernehmen, sind berechtigt, die Geltendmachung rechtsbegründeter An-
sprüche des von dem Kirchenvorstande zu verwaltenden Vermögens, insbesondere
auch einer durch Pflichtwidrigkeit eines Vorstandsmitgliedes begründeten Ersatz-
forderung im Wege des Prozesses zu begehren und äußersten Falles durch Be-
stellung eines Kirchenanwalts zu erwirken, auch die weiter erforderlichen Anord-
nungen zu treffen.
S. 7.
Unbeschadet der den Staatsbehörden durch dieses Gesetz vorbehaltenen Zu-
ständigkeiten verbleibt den Kirchenobern das Recht der oberen Leitung der Kirchen-
vorstände auch in Betreff der vermögensrechtlichen Zuständigkeiten derselben.
Die Ausübung dieses Rechts wird durch Kirchengesetz geordnet.
. S.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in den I#. 2, 3, 5 und 6 erwähnten Rechte auszuüben haben.
S. 9.
Für die Beamten, welche bei der stattfindenden Umbildung der Konsistorien
nicht verwendet werden, kommen die Bestimmungen der 9#. 147 bis 150 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml.
S. 195) zur Anwendung.
C. 10.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in
allgemeinen Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen und Lokalordnungen
enthalten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft.
KG. 11.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1885 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler, v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
· Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 901.) 29°