— 139 —
(Nr. 9062.) Gesetz über die Veräußerung und hypothekarische Belastung von Grundstücken im
Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 20. Mai 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Die Vorschriften des Rheinischen Rechts über die Veräußerung und
hypothekarische Belastung von Grundstücken werden durch die nachstehenden Be-
stimmungen abgeändert und ergänzt.
S. 1.
Die Uebertragung oder Zutheilung des Eigenthums an einem Grundstücke
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann nur durch einen vor Notar geschlossenen
Vertrag erfolgen, in welchem, sofern nicht eine der in §. 2 bezeichneten Ausnahmen
vorliegt, das Grundstück nach dem Grundsteuerkataster zu bezeichnen ist.
In Landestheilen, in welchen die Gerichte zur Aufnahme von Verträgen
zuständig sind, kann der Vertrag auch gerichtlich geschlossen werden.
Die Vorschriften, nach welchen die Protokolle anderer Beamten die Kraft
einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde haben, finden auch hierbei Anwendung.
Die Verpflichtung der Vertragschließenden zur Erfüllung des Vertrages ist
von Beobachtung dieser Form nicht abhängig.
. 2.
Gerichte und Notare dürfen, falls nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, den
Vertrag nur aufnehmen, wenn ihnen entweder ein das Grundstück betreffender
Auszug aus der Grundsteuermutterrolle beziehungsweise den Fortschreibungs-
verhandlungen und, im Falle der Zerstückelung einer Katasterparzelle, außerdem
ein Auszug (Handzeichnung) aus der Katasterkarte und deren Ergänzung, oder
eine Bescheinigung des zuständigen Beamten vorgelegt wird, daß die zutreffende
Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundsteuerkataster nicht ausführbar ist.
Die Auszüge beziehungsweise die Bescheinigung sind mit der Urschrift des
Vertrages zu verbinden.
S. 3.
Die Notare und Gerichte haben von jeder vor ihnen erklärten Uebertragung
oder Zutheilung von Eigenthum an Grundstücken, welche im Geltungsbereich des
Rheinischen Rechts belegen sind, dem zuständigen Katasterbeamten binnen längstens
vier Wochen Mittheilung zu machen.
Die Verpflichtung zu einer gleichen Mittheilung liegt den Gerichten ob,
sobald durch Zuschlagsbescheid oder durch einen vor dem Prozeßgerichte geschlossenen
(Nr. 9062.)