Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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früheren Eigenthümer aber nur dann Entschädigung zu leisten, wenn er sie auf 
dem ihm zugetheilten Grundstücke behalten will und nicht vorziehr, deren Ent- 
fernung dem früheren Eigenthümer zu überlassen. 
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S. 7. 
Eine Entschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisherigen Art des 
Wirthschaftsbetriebes nöthig macht, kann keinem Theilnehmer aufgedrungen werden. 
Für solche Veränderungen sind zu achten: 
1) wenn eine bisherige Ackerwirthschaft in eine Viehzüchterei verwandelt 
werden müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Hauot- 
sache war, solche aber künftig nur Nebensache werden würde; 
2) wenn ein Hauptzweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Ver- 
hältnisse zu den übrigen stand, ganz oder größtentheils aufgegeben 
werden müßte oder nur durch Anlegung neuer Fabrikationsanstalten 
erhalten werden könnte; 
3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nicht mehr 
halten könnte und seine Ländereien mit der Hand bauen müßte, oder 
umgekehrt. 
Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes 
kommen nur insofern in Betracht, als sie von gleicher oder größerer Erheblich- 
keit sind. 
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Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den 
gegen einander abzuwägenden wirthschaftlichen Interessen aller Betheiligten am 
meisten entspricht. 
Jedem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu seiner 
Abfindung beschafft werden, auch ist für die nöthigen Gräben zu sorgen, ohne 
welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist, nicht 
gewähren kann. Dezgleichen kann jeder Theilnehmer verlangen, daß ihm die 
unentbehrliche Mitbenutzung der Tränkstätten auf den zusammengelegten Grund- 
stücken vorbehalten und diese Stätten so ausgewiesen werden, wie es für alle 
Betheiligten am bequemsten ist. 
Die vor der Zusummenlegung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm-, 
Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche bleiben zur 
gemeinschaftlichen Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Theilnehmer 
deshalb nicht durch Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art ausgeglichen 
werden können. 
Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machenden 
Verwendunger sind von allen Betheiligten nach Verhältniß ihrer Theilnahme= 
rechte aufzubringen.
	        
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