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stücke in dem Zust legungsverfahren getreten und ob der Rezeß bereits be-
stätigt ist.
Auf Antrag eines Betheiligten ist ferner auch schon vor der Ertheilung von
Abschriften in den Registern bei den Eintragungen und Transskriptionen die statt-
gehabte Zusammenlegung und die für die eingetragenen Grundstücke gewährte Ab-
findung zu vermerken.
Die im ersten Absatz bezeichnete Verpflichtung des Hypothekenbewahrers
fällt weg, wenn von Transskriptionen und Eintragungen, die nach dem Tage
der Uebergabe des Parzellenverzeichnisses erfolgt sind, eine Abschrift ertheilt, oder
wenn eine solche Eintragung erneuert wird.
S. 19.
Die Hypothekenbewahrer sind für die Befolgung der Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes den Parteien in demselben Umfange und unter denselben Rechts-
folgen verantwortlich, wie für ihre übrigen amtlichen Obliegenheiten. Die nach
den Vorschriften des §. 18 bei dem Hypothekenamte zu bewirkenden Vermerke er-
folgen gebührenfrei. Ob und in welcher Höhe den Hypothekenbewahrern besondere
Honorare für die ihnen erwachsende Mehrarbeit zu gewähren sind, bleibt der Be-
stimmung des Finanzministers überlassen.
C. 20.
Die Kosten der Zusammenlegung fallen den Betheiligten nach Verhältniß
des Vortheils zur Last, welcher ihnen durch die Zusammenlegung erwächst.
Ist dieser Vortheil seinem Betrage nach nicht zu ermitteln, so wird statt
seiner der Werth der Theilnehmungsrechte zu Grunde gelegt.
Wem durch die Zusammenlegung gar kein Vortheil erwächst, der hat auch
zu den Kosten derselben keinen Beitrag zu leisten.
Wenn die Zusammenlegung im Falle des nach §. 1 Absatz 2 oder F. 21
Absatz 4 erhobenen Widerspruchs unterbleiben muß, so sind die entstehenden Kosten
niederzuschlagen.
Im Uebrigen finden in Ansehung des Kostenwesens das Gesetz vom
24. Juni 1875 über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen (Gesetz-
Samml. S. 395), sowie die übrigen Vorschriften Anwendung) welche für Ge-
meinheitstheilungen in der Provinz Westfalen gelten.
C. 21.
Grundstücke, welche auf Grund dieses Gesetzes nach einem ohne Vorbehalt
bestätigten Rezesse einer Zusammenlegung unterzogen worden sind, können in der
Regel gegen den Widerspruch des Eigenthümers derselben nicht noch einmal einer
Zusammenlegung unterzogen werden.
Wenn jedoch nach Ausführung der Zusammenlegung durch die Anlage
von Kanälen, Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Verlegung oder Durch-