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(Nr. 9067.) Gesetz, betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen über bie Aus-
sonderung des steuerartigen Theils aus den sogenannten stehenden Gefällen
in der Provinz Schleswig= Holstein. Vom 25. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die
Provim Schleswig Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg,
was folgt:
S. J.
Die nach §. 4 der Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen
Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiet der Herzogthümer
Schleswig und Holstein, vom 28. April 1867 (Gesetz-Samml. S. 543) und
§. 18 des Gesetzes, betreffend die Ausführung der anderweiten Regelung der
Grundsteuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau,
sowie in dem Kreise Meisenheim, vom 11. Februar 1870 (Gesetz= Samml. S. 85),
ausgeführte Aussonderung der Steuern aus den stehenden Gefällen der Provinz
Schleswig-Holstein wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einer
Revision unterzogen.
d. 2.
Eine zu diesem Behufe einzusetzende Kommission hat bis zum 1. April 1887
diejenigen in den noch nicht erlassenen stehenden Gefällen enthaltenen Beträge zu
bezeichnen, von denen nach den amtlichen Ermittelungen der Behörden und den
etwa von den Abgabepflichtigen beigebrachten Unterlagen anzunehmen ist, daß sie
einer einseitigen landesherrlichen Setzung unterzogen sind oder den Charakter einer
direkten Staatssteuer im Sinne der Preußischen Steuergesetzgebung an sich tragen.
g. 3.
Diejenigen Abgaben, welche in den für die Abgabepflichtigen bestimmter
Distrikte ergangenen endgültigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder
Gerichte ganz oder theilweise als Steuern anerkannt worden sind, hat die
Kommission:
1) auch gegenüber solchen Abgabepflichtigen desselben Distrikts, welche die
Frist zur Einlegung des Rekurses oder zur Beschreitung des Rechts-
weges versäumt haben,
2) sowie gegenüber den zur Entrichtung gleichartiger Abgaben pflichtigen
Besi itzern solcher Grundstücke, welche nach der früheren Landesverfassung
einen Theil jener Distrikte gebildet haben,
in dem entsprechenden Betrage als steuerartig zu bezeichnen, und zwar in beiden
Fällen auch dann, wenn seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der im Verwaltungs-