Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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b)  Verfügung,  betreffend  die  durch  die  ordentlichen  Visitationen  der  Dampfkessel-Anlagen  entstehenden
Kosten  an  Diäten  und  Reisekosten  der  Sachverständigen.

Unter  Beziehung  auf  den  §.  30  der  Ministerial-Verfügung  vom  4.  April  1857
(Reg.  Blatt  S.  9)

in  Betreff  ver  bei  Herstellung,  Aufstellung  und  dem  Gebrauch  von  Dampfkesseln  zu

beobachtenden  Sicherheitsmaßregeln,
und  die  Instruktion  dazu  vom  30.  Januar  1858  (Reg.  Blatt  S.  5)  wird  mit  böchster
Genehmigung  vom  4.  d.  Mts.  verfügt,  daß  vom  kommenden  Jahre  an,  von  den  Kosten
der  ordentlichen  Visttationen  der  Dampfkessel-Anlagen  die  Diäten  und  Reisekosten  der
Sachverständigen  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen  und  daher  von  den  Kesselbesitzern
nur  noch  vie  Jenen  zukommenden  Gebühren  zu  bezahlen  sind.

Die  betreffenden  Sachverständigen  haben  alljährlich  die  Rechnungen  für  ihre  dießfallsigen
  Reisen,  soweit  viese  nicht  mit  einer  Amtsreise  verbunden  werden  können,  dem  Ministerium
  vorzulegen.

Stuttgart,  den  7.  November  1863.
Linden.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.