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b) Verfügung, betreffend die durch die ordentlichen Visitationen der Dampfkessel-Anlagen entstehenden
Kosten an Diäten und Reisekosten der Sachverständigen.
Unter Beziehung auf den §. 30 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857
(Reg. Blatt S. 9)
in Betreff ver bei Herstellung, Aufstellung und dem Gebrauch von Dampfkesseln zu
beobachtenden Sicherheitsmaßregeln,
und die Instruktion dazu vom 30. Januar 1858 (Reg. Blatt S. 5) wird mit böchster
Genehmigung vom 4. d. Mts. verfügt, daß vom kommenden Jahre an, von den Kosten
der ordentlichen Visttationen der Dampfkessel-Anlagen die Diäten und Reisekosten der
Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen und daher von den Kesselbesitzern
nur noch vie Jenen zukommenden Gebühren zu bezahlen sind.
Die betreffenden Sachverständigen haben alljährlich die Rechnungen für ihre dießfallsigen
Reisen, soweit viese nicht mit einer Amtsreise verbunden werden können, dem Ministerium
vorzulegen.
Stuttgart, den 7. November 1863.
Linden.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.