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wege ergangenen Entscheidung eine Veräußerung des pflichtigen Grundstücks durch
lästiges Rechtsgeschäft erfolgt ist.
S. 4.
Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei durch den
provinzialständischen Ausschuß der Provinz Schleswig-Holstein und die übrigen,
unter denen mindestens eins die Befähigung zum höheren Justizdienst besitzen
muß, einschließlich des Vorsitzenden, von dem Finanzminister und dem Minister
für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu ernennen sind.
Die Kommission ist beschlußfähig, sobald außer dem Vorsitzenden mindestens
vier Mitglieder, und unter diesen ein Mitglied, welches die Befähigung zum
höheren Justizdienst besitzt, und zwei von dem provinzialständischen Ausschuß
gewählte Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse nach Stimmen-
mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
g. 5.
Die von der Kommission nach Maßgabe der §9. 2 und 3 bezeichneten
Beträge werden den Pfflichtigen vom 1. April 1885 an erlassen. Die Rück-
erstattung der bis dahin fällig gewordenen Beträge bleibt ausgeschlossen.
Denjenigen Grundbesitzern, von deren Grundstücken inzwischen die betreffende
Abgabe abgelöst worden ist, werden die auf den steuerartigen Theil entfallenden
Domänenamortisationsrenten vom 1. April 1885 an erlassen. Hat die Ablösung
durch Vermittelung der Rentenbank stattgefunden, so wird die Jahlung der auf
den steuerartigen Theil entfallenden Rente vom gedachten Tage an auf die Staats-
kasse übernommen. Gezahlte Ablösungskapitalien sind in dem auf den steuerartigen
Theil entfallenden Betrage demjenigen, der die Ablösung bewirkt hat, beziehungs-
weise dessen Erben, zurückzuerstatten; diese Rückerstattung findet jedoch nicht statt,
wenn nach der Ablösung eine Veräußerung des verpflichteten Grundstücks durch
lästiges Rechtsgeschäft erfolgt ist.
S. 6.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung des durch die Ausführung
des §. 5 entstehenden Bedürfnisses Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
F. 7.
Auf Abgaben von solchen Grundstücken, für welche nach den Gesetzen vom
21. Mai 1861 (Gesetz= Samml. S. 327) und vom 11. Februar 1870 (Gesetz-
(Tr. 9067—9068.)