Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN. 23— 
  
(Nr. 9069.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes vom 29. Mai 1873 über das 
Grundbuchwesen in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel mit Aus- 
schluß des Amtsgerichtsbezirks Vöhl. Vom 28. Mai 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den Geltungsbereich des Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem Bezirk 
des Appellationsgerichts zu Cassel mit Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks von 
Vöhl vom 29. Mai 1873, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Anlegung der Grundbuchblätter und Artikel. 
Erster Titel. 
Verfahren von Amtswegen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Für die Grundstücke, deren Eintragung in dem Grundbuch noch nicht 
erfolgt ist, sind, unbeschadet der Vorschrift des §. 2 Absatz 1 der Grundbuchordnung, 
die Ghoenersitier und Artikel von Amtswegen anzulegen. 
Die im §. 2 Abfatz 1 der Grundbuchordnung bezeichneten Grundstücke sind 
auf Antrag der Betheiligten in das Verfahren aufzunehmen. 
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9069.) 36 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1885.
	        
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