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2) daß dem Berechtigten oder dessen thunlichst zu ermittelndem Rechts-
nachfolger die betreffende Mittheilung gemacht ist, und derselbe binnen
einer ihm vom Gericht zu setzenden Ausschlußfrist von sechs Wochen
Widerspruch nicht erhebt;
3) daß die Umschreibung auch in anderer Beziehung, namentlich wegen
anderer Pfandrechte, für den Gläubiger nicht nachtheilig erscheint.
III. Ausgebotsverfahren.
C. 19.
Für Grundstücke, welche nicht nach I. 6, I§. 13 bis 15 in das Grundbuch
eingetragen werden können, kann das Grundbuchblatt oder der Artikel nur nach
vorgängigem Aufgebot angelegt werden.
Das Aufgebot umfaßt zugleich diejenigen in einem älteren gerichtlichen Buch
eingetragenen Hypotheken, für welche die Voraussetzungen der Uebertragung (§. 16)
nicht vorliegen, oder für welche in den Fällen der §#. 17 und 18 die daselbst
vorgeschriebene Mittheilung nicht hat bewirkt werden können, weil der Gläubiger
oder dessen Aufenthalt oder ein Vertreter desselben dem Gericht nicht bekannt ist.
Das Aufgebotsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der I§. 20 bis 32.
20.
Sobald die nach den I§. 7 bis 12 zu veranlassenden Ermittelungen für
einen Bezirk (§. 2 Abs. 1) im Wesentlichen beendigt sind, bestimmt der Präsident
des Oberlandesgerichts den Tag, an welchem für die Grundstücke dieses Bezirks
die Ausschlußfrist für Anmeldungen von Eigenthumsansprüchen oder Eigenthums-
beschränkungen, dinglichen Rechten und Hypotheken beginnen soll.
S. 21.
Alsdann hat das Gericht (Grundbuchgericht) das Aufgebot zu erlassen.
Alle nicht bereits nach §. 7 geladenen Personen, welche vermeinen, daß
ihnen an einem der Grundstücke (I. 19 Abs. 1) ein Eigenthumsrecht oder ein die
Verfügung über das Grundstück beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes, der Eintragung in dem Grundbuch bedürfendes Recht zusteht,
sind aufzufordern, ihren Anspruch binnen einer Frist von drei Monaten, welche
mit dem in Gemäßheit des F. 20 bestimmten Tage beginnt, bei dem Amtsgericht
anzumelden.
§6. 22.
In das Aufgebot ist in Betreff der Grundstücke, auf welche der §. 12 An-
wendung findet, aufzunehmen:
1) die Bezeichnung des Eigenthumsbesitzers;
2) eine Bezeichnung des Grundstücks nach der Nummer oder dem Buch-
staben des Kartenblatts und der Parzelle, unter welchen das Grundstück
Ger. 9009.)