Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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2) daß dem Berechtigten oder dessen thunlichst zu ermittelndem Rechts- 
nachfolger die betreffende Mittheilung gemacht ist, und derselbe binnen 
einer ihm vom Gericht zu setzenden Ausschlußfrist von sechs Wochen 
Widerspruch nicht erhebt; 
3) daß die Umschreibung auch in anderer Beziehung, namentlich wegen 
anderer Pfandrechte, für den Gläubiger nicht nachtheilig erscheint. 
III. Ausgebotsverfahren. 
C. 19. 
Für Grundstücke, welche nicht nach I. 6, I§. 13 bis 15 in das Grundbuch 
eingetragen werden können, kann das Grundbuchblatt oder der Artikel nur nach 
vorgängigem Aufgebot angelegt werden. 
Das Aufgebot umfaßt zugleich diejenigen in einem älteren gerichtlichen Buch 
eingetragenen Hypotheken, für welche die Voraussetzungen der Uebertragung (§. 16) 
nicht vorliegen, oder für welche in den Fällen der §#. 17 und 18 die daselbst 
vorgeschriebene Mittheilung nicht hat bewirkt werden können, weil der Gläubiger 
oder dessen Aufenthalt oder ein Vertreter desselben dem Gericht nicht bekannt ist. 
Das Aufgebotsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der I§. 20 bis 32. 
20. 
Sobald die nach den I§. 7 bis 12 zu veranlassenden Ermittelungen für 
einen Bezirk (§. 2 Abs. 1) im Wesentlichen beendigt sind, bestimmt der Präsident 
des Oberlandesgerichts den Tag, an welchem für die Grundstücke dieses Bezirks 
die Ausschlußfrist für Anmeldungen von Eigenthumsansprüchen oder Eigenthums- 
beschränkungen, dinglichen Rechten und Hypotheken beginnen soll. 
S. 21. 
Alsdann hat das Gericht (Grundbuchgericht) das Aufgebot zu erlassen. 
Alle nicht bereits nach §. 7 geladenen Personen, welche vermeinen, daß 
ihnen an einem der Grundstücke (I. 19 Abs. 1) ein Eigenthumsrecht oder ein die 
Verfügung über das Grundstück beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder 
irgend ein anderes, der Eintragung in dem Grundbuch bedürfendes Recht zusteht, 
sind aufzufordern, ihren Anspruch binnen einer Frist von drei Monaten, welche 
mit dem in Gemäßheit des F. 20 bestimmten Tage beginnt, bei dem Amtsgericht 
anzumelden. 
§6. 22. 
In das Aufgebot ist in Betreff der Grundstücke, auf welche der §. 12 An- 
wendung findet, aufzunehmen: 
1) die Bezeichnung des Eigenthumsbesitzers; 
2) eine Bezeichnung des Grundstücks nach der Nummer oder dem Buch- 
staben des Kartenblatts und der Parzelle, unter welchen das Grundstück 
Ger. 9009.)
	        
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