Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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K. 30. 
Ist vor dem Ablauf der Ausschlußfrist eine Hypothek angemeldet, so ist 
dieselbe, wenn sie in einem älteren gerichtlichen Buche eingetragen ist, unter Be- 
nachrichtigung des Berechtigten zu übertragen. 
Angemeldete, in einem älteren gerichtlichen Buche nicht eingetragene Eigen- 
thumsbeschränkungen, dingliche Rechte und Hypotheken können nur nach An- 
erkennung von Seiten des Eigenthümers eingetragen werden. Andernfalls finden 
die Vorfhi des §. 28 Misch 1 über die Aufforderung zum Nachweis der 
Echebng der Klage und die Vorschriften des F. 14 Absatz 2 entsprechend An- 
wendung. 
Das beanspruchte Recht ist vorzumerken: 
1) wenn zur Zeit der Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels noch 
nicht feststeht, ob die Anmeldung in Gemäßheit der Bestimmungen des 
vorstehenden Absatzes bei dem weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist; 
2) wenn zu der unter Nr. 1 bezeichneten Zeit die Klage erhoben, über 
dieselbe aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 
Die Löschung der Vormerkung ist auf den ntrag des Eigenthümers, 
insbesondere auch in dem Fall zu bewirken, wenn der das Recht Beanspruchende 
die Erhebung der Klage nicht innerhalb der bestimmten Frist nachweist, oder der 
Eigenthümer nachweist, daß die erhobene Klage zurückgenommen ist. In diesen 
Fällen hat die Person, welche das Recht angemeldet hat, die Kosten der Löschung 
zu tragen. .3 
. 31. 
Ist bezüglich einer in einem älteren gerichtlichen Buch eingetragenen Hypothek 
Anmeldung nicht erfolgt, und ist dieselbe auch nicht nach §. 16 ins Grundbuch 
8 übertragen, so kann das Gericht anordnen, daß der Eigenthümer entweder die 
ahrheit der für das Nichtbestehen jener Rechte angeführten Thatsachen (F. 11) 
eidlich zu versichern, oder die eidliche Versicherung abzugeben habe, daß ihm seinen 
Angaben widersprechende Verhältnisse nicht bekannt seien. 
Im Fall der Eidesweigerung wird die bestrittene Hypothek in das Grundbuch 
übertragen. 
immt das Gericht von der Anordnung einer eidlichen Versicherung Ab- 
stand, oder wird die auferlegte eidliche Versicherung abgegeben, so wird die 
Hypothek in das Grundbuch nicht übertragen. Der betreffende Anspruch bleibt 
alsdann zwar, soweit er zur Zeit der Anlegung des Grundbuchblattes begründet 
war, gegen den Eigenthümer und dessen Erben bestehen, unterliegt aber dem im 
§. 23 Absatz 1 bestimmten Rechtsnachtheil. 
G. 32. 
Hat sich in den Fällen der #F. 17 und 18 der Gläubiger im Aufgebots- 
verfahren nicht gemeldet, so unterbleibt im Falle des F. 17 die Uebertragung und
	        
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