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Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach
Ablauf von drei Jahren niedergelegt werden.
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises
während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die
Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehmen
oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige,
welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung
seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Kreis-
tages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes
auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises für verlustig
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehörigen,
zu den Kreisabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse statt.
S. 9.
b. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse
des Kreises Abgaben aufubuingen insofern der Kreistag nicht beschließt, diese
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu
bestreiten (§. 74 Nr. 3).
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
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Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe,
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten
Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben beziehungsweise zu den
nach §#. 14 und 15 zt ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen
Personen u. s. w. erfolgen.
Die Grund-, Gdärde, und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A 1 ist hierbei mindestens mit der
Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen,
mit welchem die Klassen= und klassisizirte Einkommensteuer belastet wird. Im
Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen, darf
aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund= und Gebäude-
steuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Ge-
werbesteuer vom Hausirgewerbe.
Die erste Stufe der Klassensteuer (§I. 7 des Gesetzes vom a#ee ,
Gesetz Samml. 1873 S. 213) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben
ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozenzaae, als die übrigen