Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach 
Ablauf von drei Jahren niedergelegt werden. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises 
während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die 
Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein 
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehmen 
oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, 
welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung 
seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Kreis- 
tages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes 
auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises für verlustig 
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehörigen, 
zu den Kreisabgaben herangezogen werden. 
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse statt. 
S. 9. 
b. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben. 
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse 
des Kreises Abgaben aufubuingen insofern der Kreistag nicht beschließt, diese 
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu 
bestreiten (§. 74 Nr. 3). 
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben. 
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Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, 
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten 
Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben beziehungsweise zu den 
nach §#. 14 und 15 zt ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen 
Personen u. s. w. erfolgen. 
Die Grund-, Gdärde, und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten 
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A 1 ist hierbei mindestens mit der 
Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, 
mit welchem die Klassen= und klassisizirte Einkommensteuer belastet wird. Im 
Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen, darf 
aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund= und Gebäude- 
steuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Ge- 
werbesteuer vom Hausirgewerbe. 
Die erste Stufe der Klassensteuer (§I. 7 des Gesetzes vom a#ee , 
Gesetz Samml. 1873 S. 213) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben 
ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozenzaae, als die übrigen
	        
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