Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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In den auf Grund des §. 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung für die 
Städte und die Landgemeinden des vormaligen Kufürstenthume Hessen vom 
23. Oktober 1834 (Kurhessische Gesetz Samml. von 1834 Nr. 181) gebildeten 
Bürgermeisterbezirken wird die Ortspolizei von dem mit der Verwaltung des 
Bürgermeisterbezirkes betrauten Bürgermeister geführt. 
G. 28. 
Diejenigen ZLweige der örtlichen Polizeiverwaltung, welche bei Erlaß dieses 
Gesetzes auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder von der Aufsichtsbehörde erlassener 
Verfügungen von anderen Behörden als dem Bürgermeister verwaltet werden, 
sind fortan, soweit dies nicht schon jetzt der Fall ist, von dem Landrathe wahr- 
zunehmen. 
Der Minister des Innern ist jedoch befugt, dieselben ganz oder zum Theil 
den Gemeinden zur eigenen Verwaltung zu überweisen. 
G. 29. 
Dem Minister des Innern steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit 
dem Bezirksausschusse, ländliche Gemeinde= und Gutsbezirke, welche innerhalb der 
Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar 
an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach Anhörung der 
Betheiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern 
dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist. 
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag 
der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirkes zu 
den Kosten der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksausschusse festgesetzt. 
Besondere Bestimmungen für den Landkreis Frankfurt a. M. 
. 30. 
Der Bezirk der Königlichen Polizeiverwaltung zu Frankfurt a. M. wird 
nach Maßgabe der Verordnung vom 29. Juni 1867 (Gesetz Samml. S. 917) 
auf sämmtliche Gemeinden des Landkreises Frankfurt a. M. ausgedehnt. 
Der Polizeipräsident zu Frankfurt a. M. ist zugleich Landrath des Land- 
kreises Frankfurt a. M. Die Vertretung des Landrathes führt ein vom Minister 
des Innern ernannter, zum höheren Verwaltungsdienst gualisizirter Beamter. 
G. 31. 
Von den Bürgermeistern (Schultheißen) der zum Landkreise Frankfurt a. M. 
gehörigen Gemeinden sind wahrzunehmen die Rechte und Pflichten der Ortspolizei- 
behörde: 
1) rücksichtlich der gutachtlichen Anhörung über die Gesuche um Erlaubniß 
zum Betriebe der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft, des Klein- 
handels mit Branntwein oder Spiritus (J. 33 der Reichsgewerbe- 
(Nr. 9071. 40“
	        
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