Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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ordnung vom 21. Juni 1869; 9. 114 des Gesetzes vom 1. August 
1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs= 
gerichtsbehörden) 
hinsichtlich Erhebung der Klage auf Untersagung des Betriebes der in 
den I#. 33a, 35, 37, 42b, 53 Absatz 3 und 59 a der Reichsgewerbe- 
ordnung bezeichneten Gewerbe (§. 119 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 
1883) §. 4ca, c, 4 und e der Verordnung vom 31. Dezember 1883 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Ab- 
änderungen der Reichsgewerbeordnung — Gesetz-Samml. 1884 S. 7) 
hinsichtlich Erhebung der Klage auf Zurücknahme der in den §9. 33, 
33a, 34, 42b Absatz 1 der Reichsgewerbrordnung bezeichneten gewerb- 
lichen brwefenn (§. 119 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883, 
§. 4a und b der Verordnung vom 31. Dezember 1883). 
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G. 32. 
Gegen ortspolizeiliche Verfügungen des Polizeipräsidenten finden in dem ge- 
sammten Landkreise Frankfurt a. M. die gleichen Rechtsmittel statt, wie in dem 
Stadtkreise. 
E. 33. 
Die Bestimmungen in den §. 24 und 25 finden auf den Landkreis Frank- 
furt a. M. keine Anwendung. 
Dierter Abschnitt. 
Von dem Bürgermeister in den Landgemeinden 
und dem Gutsvorsteher. 
. 34. 
Bestätigung der Bürgermeister. 
Die gewählten Bürgermeister (Schultbeißen, Gemeindevorsteher) und Bei, 
geordneten (Adjunkten, Stellvertreter, Vizebürgermeister), sowie die Gemeinde= und 
Stiftungspfleger in den vormals Bayerischen Gebietstheilen bedürfen der Be- 
stätigung durch den Landrath. Die Bestätigung kann von dem Landrathe unter 
Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Lehnt der Kreisausschuß die 
Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des Landraths durch den Re- 
gierungspräsidenten ergänzt werden. Wird die Bestätigung von dem Landrath 
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt, so steht binnen zwei Wochen dem 
Wahlkörper die Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu, bei dessen Bescheide 
es verbleibt. 
Ist die Bestätigung versagt worden, so ist eine Neuwahl anzuordnen. 
Erhält auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath einen Stell-
	        
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