Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Lehnt der Kreisausschuß die 
Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des Landraths durch den Re— 
gierungspräsidenten ergänzt werden. Wird die Bestätigung von dem Landrath 
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt, so steht dem Gutsbesitzer binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu, bei dessen Bescheide 
es verbleibt. 
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe 
vereidigt. 
S. 40. 
Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im 8. 38 angegebenen Fällen, 
oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Be- 
stellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich im Konkurse, oder befindet er 
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, so steht dem Landrathe unter 
Zustimmung des Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten 
des Besitzers zu. 
Der Kreisausschuß beschließt, auf Antrag der Betheiligten, über die Re- 
muneration stellvertretender Gutsvorsteher. 
Dritter Titel. 
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises. 
Erster Abschnitt. 
Von der Zusammensetzung des Kreistages. 
S. 41. 
Zahl der Mitglieder des Kreistages. 
Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche unter 
Ausschluß der im aktiven Militärdienste stehenden Personen 30 000 oder weniger 
Einwohner haben, aus 20 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 30 000 bis 
zu 100 000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 5.000 und in Kreisen mit 
mehr als 100 000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl überschießende 
Vollzahl von 10 000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu. 
. 42. 
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten. 
Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei Wahlverbände 
gebildet, und zwar: 
a) der Wahlverband der größeren Grundbesitzer, 
b) der Wahlverband der Landgemeinden und 
Tc) der Wahlverband der Städte. 
(Tr. 9071.)
	        
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