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Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Lehnt der Kreisausschuß die
Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des Landraths durch den Re—
gierungspräsidenten ergänzt werden. Wird die Bestätigung von dem Landrath
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt, so steht dem Gutsbesitzer binnen
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu, bei dessen Bescheide
es verbleibt.
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe
vereidigt.
S. 40.
Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im 8. 38 angegebenen Fällen,
oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Be-
stellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich im Konkurse, oder befindet er
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, so steht dem Landrathe unter
Zustimmung des Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten
des Besitzers zu.
Der Kreisausschuß beschließt, auf Antrag der Betheiligten, über die Re-
muneration stellvertretender Gutsvorsteher.
Dritter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung des Kreistages.
S. 41.
Zahl der Mitglieder des Kreistages.
Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche unter
Ausschluß der im aktiven Militärdienste stehenden Personen 30 000 oder weniger
Einwohner haben, aus 20 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 30 000 bis
zu 100 000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 5.000 und in Kreisen mit
mehr als 100 000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl überschießende
Vollzahl von 10 000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu.
. 42.
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei Wahlverbände
gebildet, und zwar:
a) der Wahlverband der größeren Grundbesitzer,
b) der Wahlverband der Landgemeinden und
Tc) der Wahlverband der Städte.
(Tr. 9071.)