Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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1) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer ge- 
hörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter 
Angabe der in dem F. 43 enthaltenen Merkmale; 
2) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen 
Besitzer selbstständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden 
und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den §#. 44, 55 und 56 
enthaltenen Merkmale; 
3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von 
jeder einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme ver- 
einigten Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (99. 57 und 58) 
durch den Kreisausschuß aufgestellt, und durch das Kreisblatt oder, wo ein solches 
nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von 
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent- 
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. 
Aufstellung des Vertheilungsplanes. 
G. 68. 
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
(§. 46 und 47), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die 
zum Verbande derselben gehörigen selbstständigen Gutsbezirke, Gewerbtreibenden 
und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden 
auf dieselben (§. 48), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf 
die einzelnen Städte beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken (§F. 49) 
erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist durch 
das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
KC. 69. 
Die nach den Vorschriften des §. 68 festgestellte Vertheilung der Abgeord- 
neten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von je 
zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablaufe wird sie durch den Kreisausschuß 
einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach 
Maßgabe der Vorschriften der §#. 41, 46 bis 50 nothwendigen Abänderungen 
eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur: 
1) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des F. 4 aus dem Kreisverbande 
ausscheidet; in diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung der 
Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämmt- 
licher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen)
	        
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