Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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2) wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund- 
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §S#. 46, 47 
die Jahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere 
oder geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle 
ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (I. 65) von dem 
Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen, und 
sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplane die erforderlichen 
Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen. 
KC. 70. 
Gegen die vom Kreistage gemäß §§. 68 und 69 wegen Vertheilung der 
Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer 
Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung, 
bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, wie 
in den Fällen des §#. 67 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt. 
KS. 71. 
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten. 
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten stattgehabte 
Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen 
Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschluß- 
fassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, 
steht dem Kreistage zu. 
Im Uebrigen prüft der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von 
Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor- 
handen gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise auf- 
hören. Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle ein- 
getreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung) jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter 
bestellen. 
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis= beziehungsweise Amts- 
blatt bekannt zu machen. 
C. 72. 
Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten. 
Ges. Samml 1885. (Nr. 9071.) 42
	        
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