— 222 —
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht.
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung des Kreistages.
g. 85.
Revision der Kreiskommunalkasse.
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate
regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidirt werden. Die
Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vorgenommen. Bei
den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisausschusse zu bestimmendes
Mitglied desselben zuzuziehen.
d. 86.
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der
Verordnung vom 24. Januar 1844.
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig.
g. 87.
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung.
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse
innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und
dem Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche
mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Fest-
stellung und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug zu
veröffentlichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu
beauftragende Kommission bewirken zu lassen.
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten
vorzulegen.
Dierter Abschnitt.
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften
in der Kreiskommunal= und allgemeinen Landesverwaltung.
S. 88.
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen.
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der
Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreis-
ausschuß bestellt.
S. 89.
Die Zusammensetzung desselben.
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern,
welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach ab-